Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_695/2021 KI-generiert

Petitioner v. Lawyers: Dismissal of Appeal Against Investigation Refusal

Geschäftsnummer 6B_695/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint on November 24, 2020, against four lawyers alleging fraud, deceit, and breach of trust, relating to complex fraud involving insider trading and deceitful auctions. The Winterthur/Unterland Prosecutor's Office declined to initiate an investigation on December 10, 2020. The complainant challenged this decision, but the Zurich High Court dismissed the appeal and also denied the request for legal aid on May 6, 2021. Subsequently, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a criminal investigation against the accused, arguing the dismissal affected their civil claims. However, the Federal Tribunal found that the complainant failed to justify the grounds for their complaint, particularly regarding the impact on civil claims, and therefore was not legally recognized to continue with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Petitioner v. Lawyers: Dismissal of Appeal Against Investigation Refusal: The Winterthur/Unterland Prosecutor's Office declined to initiate an investigation on December 10, 2020. The complainant challenged this decision, but the Zurich High Court dismissed the appeal and also denied the request for legal aid on May 6, 2021. Subsequently, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a criminal investigation against the accused, arguing the dismissal affected their civil claims. However, the Federal Tribunal found that the complainant failed to justify the grounds for their complaint, particularly regarding the impact on civil claims, and therefore was not legally recognized to continue with the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Betrugsermittlung Privatstrafklage Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant's financial circumstances were taken into account when setting the costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_695/2021

Urteil vom 10. Dezember 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Postfach, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Mai 2021 (UE200468-O/U/HUN).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 24. November 2020 Strafanzeige gegen vier Rechtsanwälte u.a. wegen "Betrugs, Schwindel und Vertrauensbruchs", wegen "Komplizenschaft und Vertrauensbruchs" im Kontext eines "sehr komplexen Betrugs (...) mit Insiderhandelsaspekten im Zusammenhang mit drei betrügerischen Zwangsversteigerungen" bzw. wegen "Betrugs, Veruntreuung (und) Vermittlung von betrügerischen Auktionen". Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm eine Untersuchung am 10. Dezember 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Mai 2021 ab. Mit Verfügung desselben Datums wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wendet sich im eigenen und im Namen ihrer Kinder mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, gegen die Beschuldigten sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

2. Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist ausschliesslich die vorinstanzliche Verfügung und der Beschluss vom 6. Mai 2021 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Von vornherein nicht zu hören ist daher die inhaltliche Kritik, welche die Beschwerdeführerin unmittelbar an der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft übt. Davon abgesehen beschränkt sie sich insofern lediglich darauf, ihre eigene Sicht auf die Sach- und Rechtslage zu schildern, was den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermöchte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

5. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf welche Zivilansprüche auswirken kann ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

6. Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht nicht zur ihrer Beschwerdelegitimation als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. Sie benennt namentlich keine konkreten Zivilforderungen, die ihr unmittelbar aufgrund der angeblichen Straftaten zustehen könnten, und legt insbesondere auch nicht dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Um welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche es im Einzelnen gehen könnte, ist in Anbetracht des angezeigten Sachverhalts auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

7. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen sie unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Sie wirft der Staatsanwaltschaft zwar vor, ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt zu haben und befangen zu sein. Die Vorbringen zielen im Ergebnis auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme und damit auf eine Überprüfung der Sache ab, was unzulässig ist (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die abstrakte Behauptung einer Rechtsverweigerung und die Berufung auf die Grundrechte. Im Übrigen vermöchten die Vorbringen auch den Begründungsanforderungen nicht zu genügen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

8. Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill