Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_695/2018 KI-generiert

Substitution Custodial Sentence Enforcement vs. Penal Order Validity Challenge

Geschäftsnummer 6B_695/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who faced a criminal order for multiple counts of defamation and for driving without a valid driver's license. After failing to appear at a scheduled hearing, the prosecution deemed his appeal against the order as withdrawn, leading the individual to challenge this outcome at the Cantonal Court, which upheld the prosecution's decision. When the individual subsequently did not pay the imposed fine, he was summoned to serve a substitute prison sentence. This action, along with the rejection of his appeals concerning the enforcement of the sentence by both the Department of Justice and Security and the Cantonal Court, prompted the individual to take the matter to the Federal Court. The central issue revolved around the inability to contest the underlying merits of the criminal order during the enforcement proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Substitution Custodial Sentence Enforcement vs. Penal Order Validity Challenge: After failing to appear at a scheduled hearing, the prosecution deemed his appeal against the order as withdrawn, leading the individual to challenge this outcome at the Cantonal Court, which upheld the prosecution's decision. When the individual subsequently did not pay the imposed fine, he was summoned to serve a substitute prison sentence. This action, along with the rejection of his appeals concerning the enforcement of the sentence by both the Department of Justice and Security and the Cantonal Court, prompted the individual to take the matter to the Federal Court. The central issue revolved around the inability to contest the underlying merits of the criminal order during the enforcement proceedings.

Schlagwörter

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Strafvollzug Nichteintreten Freiheitsstrafe Vollstreckungsentscheid Zahlung der Geldbuße Gültigkeitserfordernis substituierte Begründung Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to failure to meet the legal pleading requirements (Art. 42 BGG).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used for taking the appellant's financial situation into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_695/2018

Urteil vom 25. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons

Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. Juni 2018 (4H 18 5).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen erliess am 21. November 2016 einen Strafbefehl wegen mehrfacher übler Nachrede und Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises. Die Staatsanwaltschaft lud den Beschwerdeführer am 29. November 2016 zu einer Einvernahme auf den 9. Dezember 2016 vor. Die eingeschriebene Postsendung wurde ihm am 30. November 2016 zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Vorladung nicht zur Einvernahme erschien, stellte die Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2016 fest, die Einsprache gelte wegen des unentschuldigten Nichterscheinens als zurückgezogen. Das Kantonsgericht Luzern wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 10. Februar 2017 ab. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 20. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_266/2017).

Da der Beschwerdeführer die Busse gemäss Strafbefehl vom 21. November 2016 nicht bezahlte, wurde er am 12. März 2018 zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen vorgeladen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, der Strafvollzug werde hinfällig, sollte die Busse bis zum Strafantritt beglichen werden.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden am 1. Mai 2018 vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern und am 4. Mai 2018 vom Kantonsgericht Luzern abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Anfechtungsgegenstand bildet einzig der angefochtene Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit sich der Beschwerdeführer zu andern Verfahren äussert als zu demjenigen, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

4. Das Kantonsgericht erwägt, mit dem Rückzug der Einsprache als Folge des Nichterscheinens zur Einvernahme sei der Strafbefehl vom 21. November 2016 rechtskräftig geworden. Die materielle Strafsache sei nicht mehr Gegenstand im Vollzugsverfahren. Dies sei selbst dann der Fall, wenn der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen sollte. Formelle oder materielle Einwendungen gegen den Strafbefehl hätten im Einsprache- und Strafverfahren vor Gericht geltend gemacht werden müssen. Im Einsprache- und Strafverfahren hätten auch Beweisanträge gestellt resp. deren angebliche Nichtbehandlung gerügt werden müssen, was eben gerade nicht geschehen sei. Die Rechtmässigkeit des Strafbefehls sei im Strafvollzugsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

5. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er erneuert vor Bundesgericht im Wesentlichen nur die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Standpunkte, wonach die Bearbeitung von Beweisanträgen und spätere Abklärungen noch abzuwarten seien. Es sei nicht die Pflicht des Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt er sich nicht auseinander. Inwiefern dieser verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offenkundig nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill