Prison Officials Document Suppression Appeal Dismissed for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual challenging the refusal to initiate a criminal investigation against two officials from a correctional facility for allegedly suppressing documents and possibly violating postal and telecommunication secrecy. The individual, not having directly suffered injury to their physical, sexual, or psychological integrity, does not qualify as a victim under relevant legal definitions, and thus lacks standing to pursue the matter further. Additionally, their request for legal aid was denied due to the lack of merit in their claims, and they were ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Prison Officials Document Suppression Appeal Dismissed for Lack of Standing: The individual, not having directly suffered injury to their physical, sexual, or psychological integrity, does not qualify as a victim under relevant legal definitions, and thus lacks standing to pursue the matter further. Additionally, their request for legal aid was denied due to the lack of merit in their claims, and they were ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision.
The request for legal aid was rejected based on this provision.
The court considered the appellant's financial situation when setting the court fee.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_695/2008/sst
Urteil vom 12. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. August 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige gegen zwei Beamte einer Strafanstalt wegen Unterdrückung von Urkunden und eventueller Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nicht eingetreten wurde. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Er wurde durch das angezeigte Verhalten auch nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt und ist deshalb kein Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OHG . Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er jedoch zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Nachdem er aufgefordert wurde, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss zu bezahlen, teilte er mit, er sei dazu aus finanziellen Gründen nicht in der Lage. Die Eingabe ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren, auf welche Möglichkeit der Beschwerdeführer in der Kostenvorschussverfügung im Übrigen hingewiesen wurde. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn