Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_694/2021 KI-generiert

Forced Eviction and Property Destruction Complaint Dismissal Due to Lack of Private Prosecutor Standing

Geschäftsnummer 6B_694/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case brought before the Swiss Federal Tribunal, a complainant sought to initiate legal action against several companies and individuals, alleging unlawful eviction and destruction of property connected to the relocation from their residence in November 2017. The complainant claimed that she and her three children were forcibly removed from their home, their property was destroyed after being sealed by the local police, and her rights were not recognized before or after the eviction. The complaint also included accusations of interrupted utility services despite her being the rightful property owner. The local prosecutor's office in Winterthur/Unterland decided not to proceed with an investigation in December 2020. This decision was upheld by the Zurich Cantonal Court in May 2021, noting no criminal behavior by the accused parties. The complainant appealed, seeking the opening of a criminal investigation, but the Swiss Federal Tribunal did not take up the complaint, citing insufficient grounds for legal standing and the lack of new evidence affecting civil claims.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Forced Eviction and Property Destruction Complaint Dismissal Due to Lack of Private Prosecutor Standing: The complainant claimed that she and her three children were forcibly removed from their home, their property was destroyed after being sealed by the local police, and her rights were not recognized before or after the eviction. The complaint also included accusations of interrupted utility services despite her being the rightful property owner. The local prosecutor's office in Winterthur/Unterland decided not to proceed with an investigation in December 2020. This decision was upheld by the Zurich Cantonal Court in May 2021, noting no criminal behavior by the accused parties. The complainant appealed, seeking the opening of a criminal investigation, but the Swiss Federal Tribunal did not take up the complaint, citing insufficient grounds for legal standing and the lack of new evidence affecting civil claims.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Ausweisungsverfahren Strafanzeige Privatstrafklage Privateigentum Prozessleitung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the Tribunal decided not to enter into the merits of the case under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial circumstances when fixing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_694/2021

Urteil vom 10. Dezember 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Postfach, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Mai 2021 (UE200467-O/U/HUN).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 24. November 2020 Strafanzeige u.a. wegen "Wohnsitzverlegung, illegaler Zwangsräumung und anderer Vergehen gegen das Vermögen" bzw. wegen "aller in Betracht kommender Delikte" gegen die B.________ AG, die C.________ AG, die D.________ AG, E.________, F.________, die G.________ ag, die H.________ AG und die I.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte 1-8). Die Beschwerdeführerin monierte kurz zusammengefasst und teils sinngemäss, sie und ihre drei Kinder seien im November 2017 unrechtmässig aus ihrer Liegenschaft/Villa vertrieben und ihr Eigentum sei vernichtet worden, indem sie durch Siegelung der Stadtpolizei Zollikon daran gehindert worden seien, ihr Eigentum und ihre persönlichen Gegenstände vor deren Zerstörung zu holen. Weder vor der erfolgten Zwangsräumung noch danach sei ihr ermöglicht worden, ihre Rechte geltend zu machen. Die Beschuldigten 1-8 hätten entweder die Vernichtung ihres Besitzes und persönlichen Eigentums zu verantworten und/oder seien an ihrer "Vertreibung" mitschuldig. Sodann sei die Wasser- und Strom- bzw. Energieversorgung eingestellt worden, obwohl sie noch immer die rechtmässige Eigentümerin der Liegenschaft und im Grundbuch als solche eingetragen gewesen sei. "Infolge dieser Grausamkeit" seien sie und ihre Kinder obdachlos geworden und habe sie schwerwiegende finanzielle Folgen zu verkraften. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm eine Untersuchung am 10. Dezember 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Mai 2021 ab. Zur Begründung verwies es vollumfänglich auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_811/2017 vom 6. November 2017, hielt fest, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten der acht Beschuldigten nicht auszumachen sei und stellte klar, dass das angeblich fehlbare Verhalten der Stadtpolizei Zollikon nicht zum Verfahrensgegenstand gehöre. Mit Verfügung desselben Datums wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich im eigenen und im Namen ihrer Kinder mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten.

2. Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt ist ausschliesslich die vorinstanzliche Verfügung und der Beschluss vom 6. Mai 2021 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Von vornherein nicht zu hören ist daher die ausgiebige Kritik in der Beschwerde an der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (welche sich auf die Darlegung der eigenen Sicht der Sach- und Rechtslage beschränkt und den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermöchte) sowie die erhobenen Vorbringen und Ausführungen, welche über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgehen. Das angeblich fehlbare Verhalten der Stadtpolizei Zollikon gehört nicht zum Verfahrensgegenstand. Dass und inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf welche Zivilansprüche auswirken kann ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

6. Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht nicht zur ihrer Beschwerdelegitimation als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Sie benennt namentlich keine konkreten, unmittelbar aus den angeblichen Straftaten resultierenden Zivilforderungen, die ihr zustehen könnten, und legt insbesondere auch nicht dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Um welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche es im Einzelnen gehen könnte, ist in Anbetracht des angezeigten Sachverhalts auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt damit bereits den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

7. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen sie unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Abgesehen davon, dass sie sich ohnehin nicht mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Beschluss befasst, geht ihre abstrakte Behauptung einer Rechtsverweigerung (weil die Staatsanwaltschaft seit 2017 systematisch Nichtanhandnahmeverfügungen erlassen würde) ebenso an der Sache vorbei wie die Berufung auf Art. 3 EMRK , Art. 8 EMRK und Art. 13 BV im Zusammenhang mit der (verfahrensrechtlichen) Kritik an der aus ihrer Sicht unrechtmässigen Zwangsausweisung und missbräuchlichen Enteignung/Vernichtung ihres Eigentums. Ihre Vorbringen zielen auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung und damit auf eine materielle Überprüfung der Sache, was unzulässig ist (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Davon abgesehen erfüllen sie die Begründungsanforderungen nicht. Bei der vorliegenden Nichtanhandnahme liegt es im Übrigen in der Natur der Sache, dass keine Untersuchung eröffnet wurde und folglich auch keine Einvernahmen durchgeführt wurden.

8. A uf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill