Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_694/2014 KI-generiert

Appeal Regarding Untimely Submission of Prosecutorial Decision Appeal

Geschäftsnummer 6B_694/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Bernese Court regarding a late appeal against a ruling from the Regional Public Prosecutor's Office. The individual contended that they had submitted the appeal before the deadline, although the official postmark indicated otherwise. The court determined that the appeal was indeed late, and the individual failed to provide sufficient evidence to support their claim of timely submission. Consequently, the appeal was not considered, and the individual was ordered to bear court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Untimely Submission of Prosecutorial Decision Appeal: The individual contended that they had submitted the appeal before the deadline, although the official postmark indicated otherwise. The court determined that the appeal was indeed late, and the individual failed to provide sufficient evidence to support their claim of timely submission. Consequently, the appeal was not considered, and the individual was ordered to bear court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme verspätete Einreichung von Urkunden Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Untätigkeitsklage Eilvorabentscheidungsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal (Nichtanhandnahme) during the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the allocation of court costs to the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_694/2014

Urteil vom 28. August 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Mai 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 28. Mai 2014 auf eine verspätete Beschwerde gegen eine Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31. März 2014 nicht ein. Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Wie es sich mit einer ersten Zustellfiktion per 8. April 2014 verhält, muss das Bundesgericht nicht prüfen, weil die Vorinstanz auf die tatsächliche Zustellung der Verfügung am 23. April 2014 abgestellt hat (Beschluss S. 4 E. 2.3).

Unbestrittenermassen lief die Beschwerdefrist am 5. Mai 2014 ab. Ebenfalls fest steht, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den Poststempel vom 6. Mai 2014 trägt (Beschluss S. 4 E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Gegensatz zur Angabe auf dem Poststempel habe sie die Eingabe bereits am 5. Mai 2014 der Post übergeben (Beschwerde S. 3). Da es nicht zutrifft, dass bei dieser Frage aufgrund der angeblichen Plausibilität zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden werden muss, hat sie ihre Behauptung nachzuweisen. Dies unterlässt sie. Zwar erwähnt sie einen Zeugen. Indessen bringt sie keine Bestätigung dieses angeblichen Zeugen bei, ja sie nennt nicht einmal seinen Namen. Unter diesen Umständen kann davon, dass die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerde sei verspätet, offensichtlich unrichtig wäre, nicht die Rede sein.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn