Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_694/2013 KI-generiert

Costs Compensation for Lay Representative in Traffic Violation Appeal

Geschäftsnummer 6B_694/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute between an individual and the Zurich public prosecutor's office regarding compensation following a legal decision. The individual was acquitted in October 2012 on charges of multiple traffic rule violations but did not receive compensation at that time. After a subsequent review by the Federal Court, the Zurich court awarded a minor compensation to the individual's representative, who was not a lawyer. The individual then sought to overturn this ruling, demanding a higher compensation amount, citing inadequate consideration of their claims regarding legal representation and time spent preparing for the trial. Ultimately, the court was tasked with evaluating the legitimacy of the compensation awarded and the merits of the individual's claims for additional remuneration.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Costs Compensation for Lay Representative in Traffic Violation Appeal: The individual was acquitted in October 2012 on charges of multiple traffic rule violations but did not receive compensation at that time. After a subsequent review by the Federal Court, the Zurich court awarded a minor compensation to the individual's representative, who was not a lawyer. The individual then sought to overturn this ruling, demanding a higher compensation amount, citing inadequate consideration of their claims regarding legal representation and time spent preparing for the trial. Ultimately, the court was tasked with evaluating the legitimacy of the compensation awarded and the merits of the individual's claims for additional remuneration.

Schlagwörter

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Entschädigung Verletzung der Verkehrsregeln Entschädigungsregelung Anwaltshonorar Kostenfestsetzung Umwandlung der Busse Entschädigung für Justizirrtümer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is dismissed based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court orders the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_694/2013

Urteil vom 9. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. Mai 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2012 vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln frei. Eine Entschädigung wurde nicht zugesprochen.

Nach einer Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht (vgl. Urteil 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013) sprach das Obergericht dem Vertreter des Beschwerdeführers, einem juristischen Laien, am 30. Mai 2013 eine Entschädigung von Fr. 493.20 zu.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil vom 30. Mai 2013 sei aufzuheben. Ihm sei die verlangte Entschädigung (von Fr. 7'575.--) zu zahlen.

2. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 2-7 E. 2-6). Was an diesem willkürlich sein oder gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.

Die Vorinstanz geht bei der Frage des Stundenansatzes davon aus, dass es sich beim Vertreter des Beschwerdeführers nicht um einen Rechtsanwalt handelte (Urteil S. 6). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass der Verteter sehr wohl eine juristische Ausbildung genossen habe (vgl. Beschwerde S. 3/4 Ziff. 1). Indessen behauptet er selber nicht, dieser habe das Studium abgeschlossen oder sei gar Rechtsanwalt. Folglich ist von vornherein unerheblich, dass er an der Universität Zürich Vorlesungen besuchte. Der Hinweis auf das Reglement über die Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) geht an der Sache vorbei, da es im Verfahren vor der Vorinstanz nicht anwendbar war. Inwieweit ein Stundenansatz von Fr. 60.-- unangemessen tief oder sonst rechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Vorinstanz erachtet den vom Beschwerdeführer für die Vorbereitung der Hauptverhandlung geltend gemachten Zeitaufwand von fünf Stunden plus einen Nachtzuschlag von 50 % für ungerechtfertigt (Urteil S. 4). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer auf sechs eng beschriebenen Seiten (vgl. Beschwerde S. 4-10 Ziff. 2-8). Den weitschweifigen Ausführungen ist indessen nicht zu entnehmen, dass die Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig wären.

Für die Autofahrt zum Bezirksgericht und zurück ersetzt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von insgesamt 70 Minuten (Urteil S. 5). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwieweit die zeitliche Annahme der Vorinstanz willkürlich sein könnte (vgl. Beschwerde S. 10/11 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer legt sich nicht fest, ob die Fahrt, wie die Vorinstanz annimmt, mit dem Auto durchgeführt wurde, oder ob er mit seinem Vertreter die öffentlichen Verkehrsmittel benutzte. Seine für beide Varianten aufgestellten theoretischen Berechnungen können nicht gehört werden. Im Übrigen will er im vorliegenden Zusammenhang auch den Aufwand für eine Diskussion mit dem Richter und die Vorbereitung der Verhandlung entschädigt haben, was mit der Reisezeit nichts zu tun hat.

In einem Punkt wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe seine fehlerhafte Kostennote nicht von Amtes wegen korrigiert (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 10). Indessen hat er den von ihm begangenen Fehler bei der Zusammenstellung seines zeitlichen Aufwands selber zu vertreten.

Die Vorinstanz stellt fest, der Aufwand für das Studium von Lehre und Rechtsprechung könne auch von Laien nicht geltend gemacht werden (Urteil S. 5). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang über den Unterschied zwischen amtlicher und Wahlverteidigung vorbringt (vgl. Beschwerde S. 11/12 Ziff. 11), geht an der Sache vorbei. Im Übrigen stellt er selber fest, dass etwas anderes nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen gelten kann (ebenso der von der Vorinstanz zitierte Beschluss VB930090). Bei den von ihm aufgeführten Beispielen ("Beweislastumkehr durch das Statthalteramt, Verstoss gegen die in der EMRK und Verfassung genannten Verfahrensgarantien in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich, Anschein der Befangenheit des Bezirksrichters, unvermutete Änderung der Argumentation im Urteil des Bezirksgerichts") stellen sich indessen nur gewöhnliche Rechtsfragen.

Die Vorinstanz erachtet für die Berufungserklärung einen Aufwand von drei Stunden als gerechtfertigt (Urteil S. 6). Die Rüge, sie habe es unterlassen, "andere Laien als Referenz" heranzuziehen (vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 12), ist abwegig.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist diese im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn