Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_693/2016 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Failure to Post Security Deposit and Request Legal Aid

Geschäftsnummer 6B_693/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a decision made by the Court of Appeals in Aargau, which had dismissed his appeal on the grounds that he did not pay the required security for costs amounting to CHF 1,000. The individual argued that he had no financial means and implied that he had requested free legal assistance, although he did not provide evidence or details to support this claim. Consequently, the Federal Tribunal could only address the issue of the unpaid cost deposit, ultimately ruling that the appeal lacked sufficient justification and thus would not be accepted. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the absence of evidence demonstrating financial hardship.

Legislator-Regeste

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Art. 136 StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Failure to Post Security Deposit and Request Legal Aid: The individual argued that he had no financial means and implied that he had requested free legal assistance, although he did not provide evidence or details to support this claim. Consequently, the Federal Tribunal could only address the issue of the unpaid cost deposit, ultimately ruling that the appeal lacked sufficient justification and thus would not be accepted. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the absence of evidence demonstrating financial hardship.

Schlagwörter

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Einstellung (Veruntreuung, Entzug von Pfandsachen etc.) unentgeltliche Rechtspflege Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen unbezahlte Mietkaution finanzielle Mittel Untätigkeitsklage Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained (no entry into proceedings) based on this procedural provision because it lacked proper reasoning.

Art. 64 BGG

Used to reject the applicant's request for legal aid because the legal requests appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_693/2016

Urteil vom 27. Juni 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Veruntreuung, Entzug von Pfandsachen etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. April 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 28. April 2016 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die geforderte Sicherheit in Höhe von Fr. 1'000.-- nicht geleistet hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 28. April 2016 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht kann sich nur mit der Frage des nicht geleisteten Kostenvorschusses befassen. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussert, sind seine Vorbringen unzulässig.

Sachgerecht macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 136 StPO nur geltend, der Vorinstanz sei es bekannt dass er ohne finanzielle Mittel sei. Dass er das von Art. 136 StPO vorausgesetzte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und begründet hätte, behauptet er jedoch selber nicht. An welcher Stelle der StPO stünde, dass ein solches Gesuch nicht notwendig wäre, vermag er nicht zu sagen. Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um amtliche Verteidigung (Beschwerde S. 12) kann als ein solches um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Es ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer nicht beweist, dass er mittellos ist, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn