Complainant's Standing in Abuse of Office Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a government official, accusing him of abuse of office. After the Regional Public Prosecutor's Office in the jurisdiction did not pursue the matter, the individual appealed to the higher court, which also declined to take action. Subsequently, the individual sought a review by the Federal Tribunal to have the case reconsidered by the higher court. The Tribunal concluded that the individual lacked standing to appeal as the legal basis for her complaints did not fall within the purview of civil claims typically justiciable in the criminal context, thus rendering the appeal inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Standing in Abuse of Office Appeal: After the Regional Public Prosecutor's Office in the jurisdiction did not pursue the matter, the individual appealed to the higher court, which also declined to take action. Subsequently, the individual sought a review by the Federal Tribunal to have the case reconsidered by the higher court. The Tribunal concluded that the individual lacked standing to appeal as the legal basis for her complaints did not fall within the purview of civil claims typically justiciable in the criminal context, thus rendering the appeal inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural rule.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_693/2014
Urteil vom 28. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Mai 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. August 2013 eine Strafanzeige ein, in der sie einen Regierungsstatthalter des Amtsmissbrauchs bezichtigte. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm das Verfahren am 28. März 2014 nicht an die Hand. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 28. Mai 2014 nicht ein. Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht, die Sache sei zur Neubehandlung an das Obergericht zurückzuweisen.
Mit der Fristwahrung im kantonalen Verfahren muss sich das Bundesgericht nicht befassen, weil die Vorinstanz diese Frage offenliess (Beschluss S. 3 E. 2.3).
Die Vorinstanz kam mit der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt sei (Beschluss S. 4 E. 2.6). Insoweit ist die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerin zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).
In Bern haftet der Kanton für den Schaden, den seine Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen (Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993). Die von der Beschwerdeführerin gegen einen Regierungsstatthalter erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich allenfalls auf ihre Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn