Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_692/2023 KI-generiert

Appeal Regarding Acquittal Dismissed for Lack of Specific Legal Critique

Geschäftsnummer 6B_692/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the District Court of Dielsdorf initially convicted the second opposing party for sexual coercion and other offenses, sentencing them to 42 months in prison and a fine. However, upon appeal, the Zurich High Court overturned this conviction, resulting in a full acquittal and dismissal of the complainant's compensation claims. The complainant, who had constituted themselves as both a criminal and civil complainant, objected to the dismissal of their civil claim for compensation and appealed the High Court's decision to the Swiss Federal Tribunal. The complainant's appeal criticized the appellate court's ruling and called for a re-examination of evidence, but it was ultimately deemed inadequately substantiated and not admissible under the procedural requirements before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Acquittal Dismissed for Lack of Specific Legal Critique: However, upon appeal, the Zurich High Court overturned this conviction, resulting in a full acquittal and dismissal of the complainant's compensation claims. The complainant, who had constituted themselves as both a criminal and civil complainant, objected to the dismissal of their civil claim for compensation and appealed the High Court's decision to the Swiss Federal Tribunal. The complainant's appeal criticized the appellate court's ruling and called for a re-examination of evidence, but it was ultimately deemed inadequately substantiated and not admissible under the procedural requirements before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Sexuelle Nötigung etc willkürliche Beweiswürdigung Beweislosigkeit Sexualdelikten Genugtuung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einstellung wegen Körperverletzung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the exemption from court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_692/2023

Urteil vom 2. August 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ganden Tethong,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Sexuelle Nötigung etc.; willkürliche Beweiswürdigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. Dezember 2022 (SB220167-O/U/cwo).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte die Beschwerdegegnerin 2 am 2. März 2021 wegen sexueller Nötigung und weiterer Delikte unter Einbezug einer widerrufenen Strafe zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (unter Anrechnung von 428 Tagen erstandener Haft) und einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Auf Berufung hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. Dezember 2022 die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils betreffend Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, Nichtanordnung der Landesverweisung sowie Prozessentschädigungen fest, sprach die Beschwerdegegnerin 2 im Übrigen vollumfänglich frei und wies das Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Zudem regelte es die Kosten- und die Entschädigungsfolgen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit diversen Eingaben an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer hat sich im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Sein Genugtuungsbegehren wurde aufgrund des Freispruchs der Beschwerdegegnerin 2 im Berufungsverfahren vorinstanzlich abgewiesen. Das angefochtene Urteil wirkt sich damit auf die Zivilforderung des Beschwerdeführers aus. Er ist zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. lit. b Ziff. 5 BGG legitimiert.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer kritisiert das vorinstanzliche Urteil, mit welchem die Beschwerdegegnerin 2 vollumfänglich freigesprochen wurde. Er verlangt, dass das Bundesgericht seine beiden eingebrachten Natels von einem unabhängigen Gutachter untersuchen lasse und den Fall unter Einbezug aller Einvernahmen, Fotos, Videos und Chats neu prüfe. Seine Beanstandungen, mit denen er eine Neubeurteilung anstrebt, gehen allerdings nicht über eine rein appellatorische und damit unzulässige Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Er beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht zum Geschehen und zur Person der Beschwerdegegnerin 2 und deren Aussagen ("Lügen") zu schildern, ohne sich jedoch in einer den Formerfordernissen genügenden Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt Recht verletzt hätte, ergibt sich aus der Beschwerde folglich nicht im Ansatz. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und kein Raum für eine eigene Tatsachen- und Beweiserhebung besteht (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). Selbst unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, erfüllen die Eingaben des Beschwerdeführers die vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG offenkundig nicht. Auf die Beschwerde kann daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

5. Umständehalber ist auf eine Kostenauflage ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill