Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_691/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Private Plaintiff Standing in Criminal Proceedings

Geschäftsnummer 6B_691/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by a private party against a decision by the Zurich Public Prosecutor's Office regarding the non-initiation of criminal proceedings for alleged misconduct by a state prosecutor. The private party sought appeal against the ruling issued by the Zurich High Court, which determined that the private party did not have standing to bring the complaint due to the nature of the alleged claims, which could only be pursued through state liability claims rather than through civil or criminal means. The appeal primarily focused on the assertion of procedural rights violations and the appropriateness of referring to prior judgments in the decision-making process. Ultimately, the court ruled that the appeal would not be considered, and costs were imposed on the private party.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Private Plaintiff Standing in Criminal Proceedings: The private party sought appeal against the ruling issued by the Zurich High Court, which determined that the private party did not have standing to bring the complaint due to the nature of the alleged claims, which could only be pursued through state liability claims rather than through civil or criminal means. The appeal primarily focused on the assertion of procedural rights violations and the appropriateness of referring to prior judgments in the decision-making process. Ultimately, the court ruled that the appeal would not be considered, and costs were imposed on the private party.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch), Nichteintreten Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Verletzung von Verfahrensrechten materielle Überprüfung Staats- und Beamtenhaftung zivilrechtlicher Schadenersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied to dismiss the appeal without further substantive review (non-entry into the merits).

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to consider the financial situation of the appellant when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_691/2017

Urteil vom 7. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch), Nichteintreten,

Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Mai 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.).

Gemäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den Mitglieder seiner Behörden oder Gerichte oder die in seinem Dienst stehenden Personen in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (§ 6 Abs. 4 HG/ZH). Die vom Beschwerdeführer gegen einen Staatsanwalt des Kantons Zürich erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe könnten allenfalls Staatshaftungsansprüche nach sich ziehen. Gegen die beschuldigte Person selber stehen dem Beschwerdeführer jedoch keine zivilrechtlichen Ansprüche zu, weshalb er insoweit nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist (siehe etwa Urteil 6B_1415/2016 vom 31. Mai 2017 E. 1).

2. Die Privatklägerschaft kann mit Beschwerde in Strafsachen ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40).

Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensrechte als verletzt. Er bezieht sich dabei allerdings auf das Verfahren, in welches er als beschuldigte Person involviert ist. Darauf ist nicht einzutreten. Als Privatkläger kann er sich im vorliegenden Verfahren nicht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" gemäss Art. 32 Abs. 1 BV , 6 Ziff. 2 EMKR und Art. 10 Abs. 3 StPO berufen. Die von ihm überdies beanstandete Bezugnahme auf das noch nicht rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Oktober 2015 in der Einstellungsverfügung vom 25. Januar 2016 und im Entscheid des Obergerichts betrifft im Übrigen die Begründung. Das Vorbringen, die Bezugnahme darauf sei problematisch bzw. nicht statthaft, läuft auf eine Überprüfung in der Sache hinaus, die das Bundesgericht nicht vornehmen darf. Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer den Untersuchungsgrundsatz als verletzt rügt.

3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill