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6B_690/2013 KI-generiert

Withdrawn Appeal Regarding Reopening Proceedings and Challenge to Advance Payment of Court Costs

Geschäftsnummer 6B_690/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint against the decision of a cantonal court in Bern, which denied a request for a reopening of proceedings. The complainant later withdrew their appeal, rendering it moot. Additionally, there was a request from the complainant to assess the legality of a demanded court cost advance, which was found to be standard and non-problematic. No costs were imposed as a result of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG; Withdrawn Appeal Regarding Reopening Proceedings and Challenge to Advance Payment of Court Costs: The complainant later withdrew their appeal, rendering it moot. Additionally, there was a request from the complainant to assess the legality of a demanded court cost advance, which was found to be standard and non-problematic. No costs were imposed as a result of the proceedings.

Schlagwörter

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Abweisung Antrag auf Wiederanhandnahme Kostenvorschuss Wiederaufnahme des Verfahrens Vorschuss Rückzug des Rechtsbegehrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 BGG

Cited regarding the requirement for a cost advance payment, although the ultimate action was to waive costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_690/2013

Verfügung vom 19. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abweisung Antrag auf Wiederanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Die Beschwerdeführerin zog das Rechtsmittel mit Schreiben vom 24. Juli 2013 zurück. Die Beschwerde ist praxisgemäss ohne Kosten abzuschreiben.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei zu klären, ob der verlangte Kostenvorschuss rechtens gewesen sei oder nur dazu gedient habe, sie mundtot zu machen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Besondere Gründe, um davon abzusehen, lagen nicht vor. Da er auch in der üblichen Höhe festgesetzt wurde, ist er nicht zu beanstanden.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn