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6B_69/2007 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to State Legal Grievance Following Missed Deadline Restoration Request.

Geschäftsnummer 6B_69/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the dismissal of a request to restore a deadline related to multiple instances of driving without a valid license. The appellant's appeal to the Cantonal Court was informally dismissed due to the failure to pay the registration fee on time. The request for the reinstatement of the deadline was rejected as the appellant did not credibly demonstrate an unavoidable obstacle for the missed deadline. The appellant subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, but the submission lacked sufficient justification concerning the contested decision, resulting in it not being considered. The court also ruled that the appellant would bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to State Legal Grievance Following Missed Deadline Restoration Request: The appellant's appeal to the Cantonal Court was informally dismissed due to the failure to pay the registration fee on time. The request for the reinstatement of the deadline was rejected as the appellant did not credibly demonstrate an unavoidable obstacle for the missed deadline. The appellant subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, but the submission lacked sufficient justification concerning the contested decision, resulting in it not being considered. The court also ruled that the appellant would bear the court costs.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Verletzung der Begründungspflicht verspätete Kündigung ersuchter Staat ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without examining the merits by applying the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_69/2007 /hum

Urteil vom 24. März 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Wiederherstellung der Frist (mehrfaches Fahren ohne Führerausweis),

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:

1. Ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Berufungsverfahren wurde durch das Kantonsgericht St. Gallen am 6. Februar 2007 formlos abgeschrieben, weil die Frist zur Bezahlung der Einschreibegebühr unbenützt abgelaufen war. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist wurde mit Entscheid vom 26. Februar 2007 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer ein unverschuldetes Hindernis der Säumnis nicht glaubhaft gemacht hatte. Dagegen wendet er sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. In diesem Rechtsmittel ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, weil sie sich mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid und die dortigen Ausführungen zur verpassten Frist bezieht. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: