Claimant's Standing to Challenge Criminal Investigation Closure Regarding Bank Accounts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the individual filed a complaint after discovering that bank accounts associated with her name had been settled following her husband's death. The investigation into the accounts was closed by the public prosecutor, who concluded that, despite the common name, the account holder had different personal details, including a different birth date. As a result, the prosecutor found no basis for fraud or any other criminal activity. The individual's appeal against this decision was rejected on the grounds that she did not possess the status of a victim under cantonal law, leading her to challenge the decision in higher court. The court ultimately determined that the appeal was not justified and that the rejection of the individual’s status as a victim was not arbitrary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Standing to Challenge Criminal Investigation Closure Regarding Bank Accounts: The investigation into the accounts was closed by the public prosecutor, who concluded that, despite the common name, the account holder had different personal details, including a different birth date. As a result, the prosecutor found no basis for fraud or any other criminal activity. The individual's appeal against this decision was rejected on the grounds that she did not possess the status of a victim under cantonal law, leading her to challenge the decision in higher court. The court ultimately determined that the appeal was not justified and that the rejection of the individual’s status as a victim was not arbitrary.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entertained (non-entree en matière) following the simplified procedure.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_688/2008
Urteil vom 2. April 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung der Untersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Januar 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Entscheid wurde am 1. Februar 2008 versandt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, er sei ihr am 5. August 2008 "durch Anklebung an der Tür" bekannt geworden. Wir es sich damit und mit der Fristwahrung verhält, muss nicht geprüft werden, weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist.
2. Nach dem Tod ihres Ehemannes liess die Beschwerdeführerin bei einer Bank nach Bankkonten suchen. Nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass bei der Bank Konten, die auf ihren Namen gelautet hätten, mittlerweile saldiert worden seien, reichte die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige ein. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte die Untersuchung indessen ein. Die fragliche Kontoinhaberin habe wohl denselben Namen aufgewiesen wie die Beschwerdeführerin, jedoch ein anderes Geburtsdatum. Neben den erheblichen Zweifeln daran, dass die Beschwerdeführerin die Kontoinhaberin sei, lasse sich auch sonst weder der Verdacht des Betrugs noch einer anderen strafbaren Handlung erhärten. Im angefochtenen Entscheid wurde ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, weil der Beschwerdeführerin keine Geschädigtenstellung im Sinne des kantonalen Verfahrensrechts zukomme. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Vorinstanz führt zur Frage der Geschädigtenstellung unter anderem aus, aus der Rekursschrift erhelle, dass die Beschwerdeführerin die Konten nicht selber eröffnet habe. Ihren Ausführungen könne nicht schlüssig entnommen werden, weshalb eine Drittperson für sie und ohne ihre Kenntnis ein Konto bei einer Bank eröffnen sollte. Weder die zahlreichen nach dem Tod ihres Ehemannes erfolgten Kontobewegungen noch die Saldierung der Konten seien ihr bekannt gewesen. Ferner habe die bei der Bank registrierte Kontoinhaberin ein anderes Geburtsdatum und eine andere Adresse als die Beschwerdeführerin aufgewiesen. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz des gleichlautenden Namens nicht die Kontoinhaberin sei. Folglich sei sie durch die Buchungen und die Saldierungen der Konten nicht geschädigt worden (angefochtener Entscheid S. 5 E. 4).
Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und können vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht ( BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Dass Willkür in diesem Sinn vorliegt, ist von der Beschwerdeführerin genau darzulegen. Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, genügt als Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht.
Die von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik, ohne dass sich daraus ergäbe, dass die Verneinung der Geschädigteneigenschaft der Beschwerdeführerin willkürlich wäre. So führt diese aus, aus den Ausführungen des angefochtenen Entscheids gehe in keiner Weise mit Sicherheit hervor, dass sie nicht die Inhaberin der Bankkonten sei, denn mit Ausnahme von Geburtsdatum und Adresse seien ihre persönlichen Daten und diejenigen der Inhaberin der Konten identisch (Beschwerde S. 4). Aus diesem Vorbringen kann höchstens geschlossen werden, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin ebenfalls vertretbar sein könnte, indessen nicht, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre.
Die Frage, welche Bankdaten der Beschwerdeführerin herausgegeben werden müssen, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Damit kann sich das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht befassen.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn