Complainant's Failure to Provide Security Deposit Bars Criminal Investigation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal after the Public Prosecutor's Office of the Canton of Aargau decided not to pursue a criminal investigation sought by the complainant, regarding alleged abuse of authority. The Higher Court of the Canton of Aargau dismissed the appeal because the complainant failed to provide the necessary security deposit for costs, as required by the Swiss Criminal Procedure Code. The complainant then brought the case to the Federal Tribunal but did not adequately address the procedural issues in the complaint, instead focusing on substantive aspects. As a result, the Federal Tribunal found the complaint did not meet legal reasoning requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 95 BGG, Art. 428 StPO, Art. 108 BGG; Complainant's Failure to Provide Security Deposit Bars Criminal Investigation Appeal: The Higher Court of the Canton of Aargau dismissed the appeal because the complainant failed to provide the necessary security deposit for costs, as required by the Swiss Criminal Procedure Code. The complainant then brought the case to the Federal Tribunal but did not adequately address the procedural issues in the complaint, instead focusing on substantive aspects. As a result, the Federal Tribunal found the complaint did not meet legal reasoning requirements.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to obvious deficiency in the statement of grounds.
Used to decide upon the waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_687/2021
Urteil vom 16. Juni 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Amtsmissbrauch); Kosten; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. April 2021 (SBK.2021.101 / va).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nahm eine von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafuntersuchung am 22. März 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 28. April 2021 androhungsgemäss mangels Leistung der Sicherheit nach Art. 383 Abs. 1 und 2 StPO nicht ein. Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Stattdessen äussert sie sich in kaum nachvollziehbaren Ausführungen zur materiellen Seite der Angelegenheit. Aus ihren diversen Eingaben ergibt sich mithin nicht ansatzweise, inwiefern der Nichteintretensentscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Soweit sie sinngemäss den vorinstanzlichen Kostenentscheid anficht, vermag sie nicht zu sagen, inwiefern die Vorinstanz Art. 428 StPO unrichtig angewendet haben könnte. Sollte sie mit ihren Eingaben einen Kostenerlass verlangen wollen, hätte hierüber nicht das Bundesgericht erstinstanzlich zu entscheiden. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege würde damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill