Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_686/2021 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Court (Non-Prosecution Order Appeal/Procedural Deficiencies)

Geschäftsnummer 6B_686/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court of Lucerne declined to hear their complaint. The Cantonal Court's decision on May 21, 2021, was based on the complaint lacking the necessary legal justification required by Article 385, Paragraph 1 of the Swiss Code of Criminal Procedure (StPO). The complainant's request for an extension to amend the deficiencies was also denied, as Article 385, Paragraph 2 StPO cannot be used to circumvent the prohibition against extending judicial deadlines outlined in Article 89, Paragraph 1 StPO. The complainant submitted their case to the Federal Tribunal arguing procedural issues, but the court found the appeal lacked a proper legal basis, leading to the dismissal of the complaint without further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 89 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Claimant v. Cantonal Court (Non-Prosecution Order Appeal/Procedural Deficiencies): The Cantonal Court's decision on May 21, 2021, was based on the complaint lacking the necessary legal justification required by Article 385, Paragraph 1 of the Swiss Code of Criminal Procedure (StPO). The complainant's request for an extension to amend the deficiencies was also denied, as Article 385, Paragraph 2 StPO cannot be used to circumvent the prohibition against extending judicial deadlines outlined in Article 89, Paragraph 1 StPO. The complainant submitted their case to the Federal Tribunal arguing procedural issues, but the court found the appeal lacked a proper legal basis, leading to the dismissal of the complaint without further proceedings.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung (Nötigung etc.) Nichteintreten prozessleitende Verfügungen Prozessrecht Klageänderung Strafverfolgung nicht-administrative Streitigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed due to lack of a proper substantiation, referencing this procedural article for the non-entry into the merits.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the waiver of court costs in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_686/2021

Urteil vom 5. Juli 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Nötigung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. Mai 2021 (2N 21 99).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Luzern trat am 21. Mai 2021 auf eine Beschwerde nicht ein, weil es dieser an einer Begründung fehlte, die den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte. Das Kantonsgericht sah davon ab, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen. Die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO dürfe nicht dazu dienen, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO , welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbiete, zu umgehen. Art. 385 Abs. 2 StPO erlaube auch nicht, bei einer lückenhaften Begründung Abhilfe zu schaffen. Es bleibe somit dabei, dass die Beschwerde den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genüge, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei Eingaben an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte, das Absehen von einer Nachfrist rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist nicht im Geringsten auseinander. Stattdessen schildert er die materielle Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann, und stellt in dieser Hinsicht unzulässige Anträge. Aus seinen Eingaben ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill