Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_686/2018 KI-generiert

Convict's Appeal for Conditional Release Mooted by Subsequent Grant of Release and Deportation

Geschäftsnummer 6B_686/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case revolves around an individual who was convicted of multiple counts of sexual offenses and received a prison sentence, with time served starting in 2015. The individual sought conditional release after serving two-thirds of the sentence, which was denied by the Justice Execution Office and later by the administrative court of the canton. Following further developments, the individual was ultimately granted conditional release effective August 31, 2018. The Supreme Court was approached regarding the administrative court's decision, but the matter became moot after the individual was released. Additionally, the individual requested legal aid, which was approved due to the nature of the proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 86 StGB, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 66 Abs. 1-3 BGG; Convict's Appeal for Conditional Release Mooted by Subsequent Grant of Release and Deportation: The individual sought conditional release after serving two-thirds of the sentence, which was denied by the Justice Execution Office and later by the administrative court of the canton. Following further developments, the individual was ultimately granted conditional release effective August 31, 2018. The Supreme Court was approached regarding the administrative court's decision, but the matter became moot after the individual was released. Additionally, the individual requested legal aid, which was approved due to the nature of the proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Bedingte Entlassung ( Art. 86 StGB ) bedingte Entlassung Strafzumessung Verlängerung der Ausschaffungshaft Befreiung von Gefangenen Probezeit bedingte Strafen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed as moot (gegenstandslos) by the President acting as single judge under this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1-3 BGG

This provision governs the granting of the request for legal aid, which was accepted.

Art. 71 BGG

This provision, in conjunction with Art. 72 BZP, provided the basis for the Tribunal's decision on costs and compensation despite the mootness of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_686/2018

Urteil vom 3. September 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys,Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung ( Art. 86 StGB ),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 5. Juni 2018 (VB.2018.00024).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 7. März 2016 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind etc. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten (abzüglich 427 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs) verurteilt.

2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. August 2015 im (zunächst vorzeitigen) Strafvollzug, seit dem 30. Dezember 2015 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Zwei Drittel der Strafe waren am 4. November 2017 verbüsst. Das effektive Strafende fällt auf den 4. April 2019.

Am 1. September 2017 wies das Amt für Justizvollzug (JUV), Bewährungs- und Vollzugsdienste Strafvollzug, das Gesuch um bedingte Entlassung ab. Der Beschwerdeführer rekurrierte und beantragte seine Haftentlassung und Ausschaffung in sein Heimatland Litauen.

Am 12. Dezember 2017 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 5. Juni 2018 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab.

Der Beschwerdeführer erhob am 29. Juni 2018 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Amt für Justizvollzug anzuweisen, ihn per sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

3. Am 14. August 2018 verfügte das JUV, der Beschwerdeführer werde per 31. August 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, bei einem nicht verbüssten Strafrest von 216 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe werde verzichtet, weil der Beschwerdeführer nach der Entlassung in seine Heimat ausgeschafft werde.

4. Entsprechend der Verfügung vom 14. August 2018 wurde der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft des JUV vom 3. September 2018 am 31. August 2018 bedingt entlassen. Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht mehr zu beurteilen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4; Urteil 6B_431/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1) und durch den Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben.

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Anbetracht der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug sei von einem Obsiegen auszugehen. Es seien daher keine Gerichtskosten aufzuerlegen und ihm sei eine Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter werde durch die vorzeitige Entlassung deutlich, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert werden könne, weshalb ihm zumindest die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren sei.

Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP (SR 273) entscheidet das Bundesgericht bei Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei es nach ständiger Praxis nicht darum gehen kann, über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden ( BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494; Urteile 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2; 6B_431/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3).

Angesichts der Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und dem Umstand, dass er letztendlich bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden ist, kann die Beschwerde jedenfalls nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen ( Art. 66 Abs. 1-3 BGG ). Die auszurichtende Entschädigung bestimmt sich nach der eingereichten Honorarnote.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Benedikt Homberger, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'062.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill