Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_685/2022 KI-generiert

Traffic Offender's Appeal Against Penalty Order Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 6B_685/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined for various traffic violations by the Zurich district authority on December 15, 2021, with the fine communicated on December 19, 2021. The individual sought to contest the fine and requested an extension of the appeal deadline on January 9, 2022, which was denied by the district authority. Subsequently, the individual filed a revision request with the Zurich Cantonal Court's Criminal Chamber, which declined to consider it on March 4, 2022. The individual then submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on May 20, 2022, seeking to overturn the March 4 decision and waive the court fees, whilst also applying for free legal aid and indicating intent to escalate the case to the European Court of Human Rights. The appeal argued that the deadline for contesting the fine was unreasonably short and claimed a violation of the right to be heard and fair trial provisions under the European Convention on Human Rights.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 410 Abs. 2 StPO, Art. 410 StPO; Traffic Offender's Appeal Against Penalty Order Dismissed for Insufficient Reasoning: The individual sought to contest the fine and requested an extension of the appeal deadline on January 9, 2022, which was denied by the district authority. Subsequently, the individual filed a revision request with the Zurich Cantonal Court's Criminal Chamber, which declined to consider it on March 4, 2022. The individual then submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on May 20, 2022, seeking to overturn the March 4 decision and waive the court fees, whilst also applying for free legal aid and indicating intent to escalate the case to the European Court of Human Rights. The appeal argued that the deadline for contesting the fine was unreasonably short and claimed a violation of the right to be heard and fair trial provisions under the European Convention on Human Rights.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Revisionsgesuch, rechtliches Gehör Nichteintreten Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids faires Verfahren fehlerhafte Strafzumessung Festsetzung der Busse Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon because the complaint lacked a proper substantiation, as required by this procedural article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was dismissed due to lack of prospects of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial circumstances of the appellant were to be considered when setting the costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal failed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_685/2022

Urteil vom 29. Juni 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Revisionsgesuch, rechtliches Gehör; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. März 2022 (SR220002-O/U/bs).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 15. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Übertretungen im Strassenverkehr mit einer Busse in Höhe von Fr. 600.-- bestraft. Der Strafbefehl wurde ihm am 19. Dezember 2021 zugestellt. Mit Eingabe vom 9. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache und ersuchte sinngemäss um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 wies das Statthalteramt das Fristwiederherstellungsgesuch ab. Auf ein daraufhin vom Beschwerdeführer eingereichtes Revisionsbegehren trat das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, mit Beschluss vom 4. März 2022 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 20. Mai 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, dass der Beschluss vom 4. März 2022 aufzuheben bzw. auf das Revisionsbegehren einzutreten und die Gerichtsgebühr abzuschreiben sei. Gleichzeitig ersucht er um aufschiebende Wirkung "für den Weiterzug des vorliegenden Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte". Mit Eingabe vom 11. Juni 2022 ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1. Verfahrensgegenstand ist vorliegend alleine der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss vom 4. März 2022 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Es kann vor Bundesgericht daher nur um die Frage gehen, ob das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers rechtmässig war.

Die Vorinstanz erwägt, dass weder anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers zu aus seiner Sicht geltenden Gerichtsferien noch anhand von dessen Vorbringen bezüglich zu kurz bemessener Einsprachefristen ein Revisionsgrund ersichtlich sei. Ebenso wenig ergebe sich ein solcher aus seinen pauschalen Ausführungen zu erheblichen Tatsachen und Beweismitteln, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen seien und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet seien, eine andere Beurteilung des Zivilpunktes zu bewirken.

Der Beschwerdeführer bringt auch vor Bundesgericht vor, die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl sei mit 10 Tagen zu kurz bemessen; überdies, dass ihm seine Unkenntnis über im Strafverfahren nicht geltende Gerichtsferien nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Damit einhergehend macht er eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör und von Art. 6 Ziffer 2 und Ziffer 3 lit. b EMRK geltend bzw. führt unter Hinweis auf Ziffer 1.2 der vorinstanzlichen Erwägungen aus, das Revisionsbegehren deswegen eingereicht zu haben, "weil ja gerade die EMRK-Konvention [...] verletzt" worden sei.

3.2. Die Revision wegen einer Verletzung der EMRK ( Art. 410 Abs. 2 StPO ) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Revisionsgrund nicht materiell auseinandergesetzt, sondern ihn lediglich im Sinne einer vollständigen Aufzählung der Revisionsgründe gemäss Art. 410 StPO erwähnt (vgl. angefochtener Beschluss S. 3), womit er ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Beschluss begrenzten Streitgegenstandes liegt. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht ansatzweise dar, welcher Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im vorliegenden Verfahren die Grundlage für eine Revision gemäss Art. 410 Abs. 2 StPO hätte bilden können.

Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz als pauschal qualifizierten Vorbringen lässt sich der Beschwerde ebenso wenig entnehmen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht zu kurz bemessene Einsprachefrist kritisiert. Er legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz darin fälschlicherweise keinen Revisionsgrund erkannt hat und damit einhergehend seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK oder aber der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt haben könnte ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Aus der geltend gemachten Unkenntnis darüber, dass im Strafverfahren gemäss Art. 89 Abs. 2 StPO keine Gerichtsferien gelten, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten ( BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1).

Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine taugliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger