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6B_685/2020 KI-generiert

Private Complaint Against Civil District Court President Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_685/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as the complainant, who filed a criminal complaint on October 11, 2019, against the president of a civil court in the canton of Basel-Landschaft, alleging offenses such as abuse of office. The Basel-Landschaft public prosecutor decided not to proceed with an investigation on January 6, 2020. The complainant's subsequent appeal was dismissed by the cantonal court on April 14, 2020. On May 20, 2020, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, labeled as an "appeal," but failed to pay the required advance on costs by the deadlines set forth, ultimately leading to the tribunal's decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Complaint Against Civil District Court President Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The Basel-Landschaft public prosecutor decided not to proceed with an investigation on January 6, 2020. The complainant's subsequent appeal was dismissed by the cantonal court on April 14, 2020. On May 20, 2020, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, labeled as an "appeal," but failed to pay the required advance on costs by the deadlines set forth, ultimately leading to the tribunal's decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung etc.) Nichteintreten Kostenvorschuss Strafanzeige Zivilrechtsstreitigkeit Kündigung von Staatspersonal Zivilkonkurs verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded upon according to this procedural article due to the failure to pay the required deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_685/2020

Urteil vom 21. Juli 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft

Erste Staatsanwältin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,

vom 14. April 2020 (470 20 17).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 11. Oktober 2019 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Präsidenten eines Zivilkreisgerichts des Kantons Basel-Landschaft. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung am 6. Januar 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 14. April 2020 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich am 20. Mai 2020 mit einer als "Berufung" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 25. Juni 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 29. Juni 2020 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 10. Juli 2020 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die mittels Gerichtsurkunde (GU) an den Beschwerdeführer versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Da er mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Im Übrigen wurde sie ihm auch mit A-Post zugesandt. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill