Complainant Fails to Meet Substantiation Requirements in Appeal Against Dismissal for Unpaid Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal after the High Court of the Canton of Bern refused to consider a previous complaint from the appellant due to the non-payment of a required security fee of 600 Swiss Francs within the stipulated time frame. The appellant also attempted to challenge the participation of a presiding judge in the decision due to bias, but this appeal was dismissed because it lacked sufficient reasoning. The appeal to the Federal Tribunal was aimed at contesting this non-consideration decision and the handling of the bias claim, but it failed to meet the necessary legal requirements and substantiation for these challenges.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant Fails to Meet Substantiation Requirements in Appeal Against Dismissal for Unpaid Security Deposit: The appellant also attempted to challenge the participation of a presiding judge in the decision due to bias, but this appeal was dismissed because it lacked sufficient reasoning. The appeal to the Federal Tribunal was aimed at contesting this non-consideration decision and the handling of the bias claim, but it failed to meet the necessary legal requirements and substantiation for these challenges.
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KI-generiertThe appeal was not accepted because it did not meet the legal requirements for justification, leading to a decision not to enter into the merits via the simplified procedure.
The court took the financial situation of the appellant into account when determining the amount of the court costs.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_685/2019
Urteil vom 4. Juli 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Mai 2019 (BK 19 228).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 29. Mai 2019 auf eine Beschwerde androhungsgemäss nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit von Fr. 600.-- nicht fristgerecht geleistet hatte ( Art. 383 Abs. 2 StPO ). Auf das Ausstandsgesuch gegen die am Beschluss mitwirkende vorsitzende Oberrichterin trat es mangels Begründung ebenfalls nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und ob sie darauf sowie auf das Ausstandsgesuch zu Unrecht nicht eintrat. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht substanziiert auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht nachvollziehbar und konkret aufzuzeigen, inwiefern der beanstandete Nichteintretensbeschluss verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill