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6B_684/2019 KI-generiert

Complainant's Failure to Challenge Formal Grounds for Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer 6B_684/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant challenging a decision related to the dismissal of a criminal investigation by the Public Prosecutor's Office of Bern-Mittelland. The investigation concerned allegations of the unlawful receipt of rental income. The appellant's effort to have the investigation continued was dismissed by the Higher Court of the Canton of Bern on procedural grounds, leading the appellant to file an appeal with the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal was focused on the substantive aspects not addressed by the previous court, and the appellant failed to address the procedural reasons for the dismissal, which were necessary to establish in their complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Failure to Challenge Formal Grounds for Dismissal of Appeal: The investigation concerned allegations of the unlawful receipt of rental income. The appellant's effort to have the investigation continued was dismissed by the Higher Court of the Canton of Bern on procedural grounds, leading the appellant to file an appeal with the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal was focused on the substantive aspects not addressed by the previous court, and the appellant failed to address the procedural reasons for the dismissal, which were necessary to establish in their complaint.

Schlagwörter

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Einstellung (unrechtmässiges Vereinnahmen von Mietzinsen) Nichteintreten Zulässige Gründe Beschwerdelegitimation missbräuchlicher Mietzins Strafuntersuchung materielle Beurteilung Nichtigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_684/2019

Urteil vom 17. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (unrechtmässiges Vereinnahmen

von Mietzinsen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 9. Mai 2019 (BK 19 206).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren am 16. April 2019 ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern aus formellen Gründen mit Beschluss vom 9. Mai 2019 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Der Beschwerdeführer befasst sich vor Bundesgericht ausschliesslich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz bildete und mit welcher sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Sein Hinweis auf neue Tatsachen in der Sache ist unzulässig ( Art. 99 BGG ). Zu den formellen Gründen, aus welchen die Vorinstanz auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist, äussert sich der Beschwerdeführer hingegen mit keinem Wort. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill