Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_684/2018 KI-generiert

Appellant v. Cantonal High Court on Timeliness of Appeal

Geschäftsnummer 6B_684/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a legal dispute involving an individual accused of multiple counts of document forgery among other charges. Initially, a regional court acquitted the individual of disobedience in enforcement proceedings but convicted them of forgery and improper bookkeeping, resulting in a conditional monetary penalty and various fines and costs. The individual appealed the decision, but the appellate court rejected the appeal on the grounds that it was submitted after the deadline for filing an appeal had passed. Consequently, the individual brought the case to the Federal Tribunal, seeking to overturn the appellate court's decision and the original conviction. However, the tribunal found the appeal to be insufficiently substantiated and declined to consider it further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 43 BGG, Art. 47 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Appellant v. Cantonal High Court on Timeliness of Appeal: Initially, a regional court acquitted the individual of disobedience in enforcement proceedings but convicted them of forgery and improper bookkeeping, resulting in a conditional monetary penalty and various fines and costs. The individual appealed the decision, but the appellate court rejected the appeal on the grounds that it was submitted after the deadline for filing an appeal had passed. Consequently, the individual brought the case to the Federal Tribunal, seeking to overturn the appellate court's decision and the original conviction. However, the tribunal found the appeal to be insufficiently substantiated and declined to consider it further.

Schlagwörter

KI-generiert
Mehrfache Urkundenfälschung usw Nichteintreten gesetzliche Voraussetzungen Revisionsgrund Urkundenfälschungsverfahren Beschwerdelegitimation Tatzeitpunkt Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 2 BGG

Mentioned in relation to qualified reasoning requirements for challenging factual findings or fundamental rights violations.

Art. 108 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to a lack of a proper statement of grounds (mangelnder Begründung).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement for the grounds of appeal to detail how the contested decision violates the law.

Art. 43 BGG

Mentioned regarding exceptions when filing the statement of grounds.

Art. 47 BGG

Mentioned regarding the non-extendable nature of the statutory deadline for submitting the appeal grounds.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited as the basis for the exceptional decision not to impose court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The non-imposition of costs is ordered under this article in the final disposition (point 2: 'Es werden keine Kosten erhoben').

Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the appeal targets the final cantonal decision (the decision of the Obergericht).

Art. 95 BGG

Mentioned as the standard for assessing whether a violation of law has occurred, which was not satisfied in the compliant grounds.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_684/2018

Urteil vom 11. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Urkundenfälschung usw.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 25. Mai 2018

(SK 18 144).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2018 vom Vorwurf des Ungehorsams im Betreibungsverfahren frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen verurteilte es sie wegen Urkundenfälschung und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 450.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 400.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2'600.-- und einer Entschädigung von Fr. 1'000.-- an den Privatkläger.

Am 21. Februar 2018 meldete die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Berufung an. Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Berufung nicht ein, weil innert der 20-tägigen Frist keine Berufungserklärung eingegangen war.

Die Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Regionalgerichts als ungültig und den Beschluss des Obergerichts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs als ungültig oder nichtig zu erklären und auf die Berufung einzutreten.

2. Dem Gesuch um Beiordnung eines Rechtsanwalts kann keine Folge geleistet werden. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Beschwerdebegründung ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG ), während der 30-tägigen Beschwerdefrist einzureichen, welche als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 47 BGG ). Die Beschwerde wurde am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht, weshalb eine Beschwerdeergänzung durch einen noch beizuordnenden Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist nicht mehr möglich war.

3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist einzig der Beschluss des Obergerichts vom 25. Mai 2018 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil des Regionalgerichts sei ungültig zu erklären, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.). Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Nur soweit die Beschwerde diesen Anforderungen genügt, ist darauf einzutreten.

5. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob das Obergericht auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe indessen nicht. Sie befasst sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht ansatzweise. Ihre Ausführungen zur Sache sind unzulässig. Inwiefern das Obergericht mit seinem Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill