Appeal Dismissed for Lack of Procedural Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertNichteintreten auf Berufung (mehrfache üble Nachrede usw.); Nichteintreten, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. August 2025
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Procedural Justification: Strafkammer, vom 11. August 2025
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked the required grounds (Nichteintreten mangels tauglichen Begründung).
Reduced court costs were imposed based on the minimal effort required for the decision.
The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_682/2025
Urteil vom 11. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Berufung (mehrfache üble Nachrede usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. August 2025
(SK 25 345).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Beschluss vom 11. August 2025 auf eine Berufung gegen ein Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. April 2025 nicht ein, weil die Beschwerdeführerin innert der 20-tägigen Frist seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann damit vor Bundesgericht nur darum gehen, ob das vorinstanzliche Nichteintreten auf die erhobene Berufung zufolge Nichteinreichens der Berufungserklärung rechtmässig ist, respektive, ob die Vorinstanz Art. 399 Abs. 3 StPO richtig angewandt hat (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Ihre Ausführungen betreffen, wenn überhaupt, ausschliesslich die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist damit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts des geringen Aufwands sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill