Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_682/2023 KI-generiert

Drug Offenses Sentencing Appeal and Deportation Remand

Geschäftsnummer 6B_682/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was convicted by the Basel-Stadt Criminal Court on July 18, 2019, for multiple crimes under the Narcotics Act, including actions that endangered public health and were conducted in a gang, as well as for multiple counts of serious money laundering. The court sentenced the defendant to 10 years of imprisonment with an additional conditional fine and ordered a 12-year ban from the country and registration in the Schengen Information System (SIS). Following an appeal by both the defendant and the prosecution, the Appellate Court of Basel-Stadt increased the prison sentence to 13 years, extended the country ban to 15 years, and reduced the monetary fine. The defendant then filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking acquittal from these charges, a reduction in the sentence, and the annulment of the expulsion order, citing violations regarding legal hearing rights, fair trial standards, and procedure delays. The Federal Tribunal reviewed several claims, including the admissibility of evidence related to drug offences and money laundering, the manner in which the drug-related activities were organized, and the legal processes followed during the investigation and trial.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 100 StPO, Art. 307 StGB, Art. 58 Abs. 1 i.V.m; Drug Offenses Sentencing Appeal and Deportation Remand: The court sentenced the defendant to 10 years of imprisonment with an additional conditional fine and ordered a 12-year ban from the country and registration in the Schengen Information System (SIS). Following an appeal by both the defendant and the prosecution, the Appellate Court of Basel-Stadt increased the prison sentence to 13 years, extended the country ban to 15 years, and reduced the monetary fine. The defendant then filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking acquittal from these charges, a reduction in the sentence, and the annulment of the expulsion order, citing violations regarding legal hearing rights, fair trial standards, and procedure delays. The Federal Tribunal reviewed several claims, including the admissibility of evidence related to drug offences and money laundering, the manner in which the drug-related activities were organized, and the legal processes followed during the investigation and trial.

Schlagwörter

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Strafzumessung rechtliches Gehör, Beschleunigungsgebot etc Geldwäscherei Betäubungsmittelhandel-Strafmass qualifizierte Geldwäscherei Verfahrensverletzungen Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 2 BV
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw.
Art. 6 Ziff. 3 EMRK
Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl.
Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO
c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO ) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen ( BGE 142 I 86 E 2.2).
Art. 100 StPO
In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert.
Art. 307 StGB
Art. 58 Abs. 1 i.V.m
Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Einwand, dass Ausstandsgründe unter Verwirkungsfolge ohne Verzug geltend zu machen sind, sobald der Ansprecher davon Kenntnis erlangt (Art. 58 Abs. 1 i.V.m.
Art. 183 Abs. 3 StPO
5 und Art. 183 Abs. 3 StPO ; BGE 140 I 271 E.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Procedural provision cited in the reasoning regarding the facts the Federal Tribunal bases its judgment upon.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Procedural provision cited in the reasoning regarding the facts the Federal Tribunal bases its judgment upon.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Procedural provision cited in the reasoning concerning the requirement to explicitly substantiate fundamental rights complaints.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article, although mentioned by implication in the structure of the final ruling (partial acceptance/rejection), is usually used for procedural disposition, but the actual procedural disposition references are in the final orders as costs and compensation.

Art. 64 ff. BGG

Cited because the final order grants the appellant party compensation (Parteientschädigung) based on these articles.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The appellant is ordered to bear the court costs (Gerichtskosten) of CHF 800.-- according to the final order based on these general cost provisions.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Procedural provision cited in the reasoning concerning the challenge of the factual findings by the lower court.

Art. 305bis Ziff. 2 StGB

Cited in the reasoning section concerning the money laundering penalty, which is relevant to the overall sentencing calculation.

Art. 49 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning section regarding the principles of sentencing and the formation of the sentence.

Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB

Cited in the reasoning section concerning the duration of the deportation, which forms part of the remanded decision.

Art. 5 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section concerning the acceleration principle (Beschleunigungsgebot).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

SST.2024.276 (2025-03-19) · ag
Speeding Conviction Upheld Despite Procedural Challenges
«…gs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Die Anklagebehörde muss d…»
460.2023.225 (2025-02-12) · bl
Offenses Against Authorities, Speedy Trial Violation, and Treatment Mandate Appeal
«…ssiv zu lang und als Verstoss gegen das Beschleuni- gungsgebot bezeichnet (BGer 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.3.2, 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.2). Dies muss erst recht für die Dauer der Urteilsbegründung im vorlie- genden Fall von bei…»
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Traveler v. Switzerland: Seizure Order Compliance and *Ne Bis In Idem* in Drug Importation Case
«…eben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (Urteile 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.3.1; 6B_307/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.1, nicht…»
36109 (2024-08-23) · nw
Affirmation of Sexual Abuse Conviction Despite Minor Penalty Reduction
«…ungsgebot bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.3.2, mit Hinweis auf das Urteil 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.2). Dies muss erst recht für eine Dauer der Urteils- begründung von einem Jahr gelten, zuma…»
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«…oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat ( BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweis; Urteile 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2; 6…»
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«…hingewie- sen wurden (BGE 129 I 85 E. 4.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 10.3 und 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Aktenkundig ist eine Dokumentation der in der Aktion "F._____", insbeso…»
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«…ie Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1.2; 6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 E. 9.2.3; je mit Hinweisen). 2.2.3. Die Vorinstanz hat de…»
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«…ndesgerichtliche Rechtsprechung als übermässig lange erscheint (vgl. Urteile 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.3.2 und 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.2). Insgesamt ist entsprechend vorliegend eine geringfü- gige Verletzung des Beschleunigung…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_682/2023

Urteil vom 18. Oktober 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Alain Joset,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Geldwäscherei; Strafzumessung; rechtliches Gehör, Beschleunigungsgebot etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 5. August 2022 (SB.2019.118).

Sachverhalt:

A. Am 18. Juli 2019 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A.________ wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) und mehrfacher Geldwäscherei (schwerer Fall) zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- Geldstrafe, letzteres bedingt. Es ordnete eine Landesverweisung von 12 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

Auf Berufung von A.________ sowie der Staatsanwaltschaft hin sprach ihn das Appellationsgericht Basel-Stadt am 5. August 2022 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, teilweise Gewerbsmässigkeit) und mehrfacher Geldwäscherei schuldig. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf 13 Jahre und die Landesverweisung auf 15 Jahre. Die bedingte Geldstrafe reduzierte es auf 100 Tagessätze zu Fr. 10.--.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen schweren Geldwäscherei freizusprechen und gestützt auf die übrigen Schuldsprüche zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die Landesverweisung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Ihm sei im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. A.________ reicht unaufgefordert eine weitere "Beschwerde" ein.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Appellationsgericht beantragt, die Beschwerde sei hinsichtlich der Begründung der Dauer der Landesverweisung zurückzuweisen und im Übrigen abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat hierzu Stellung genommen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie des Rechts auf ein faires Verfahren im Zusammenhang mit den Vorgaben zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht von Aufzeichnungen und Übersetzungen von Fernmeldeüberwachungen.

1.1. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO ) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen ( BGE 142 I 86 E 2.2).

Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Dem Recht auf Akteneinsicht steht daher im Strafverfahren als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert. Betreffend die Transkription von Telefonüberwachungen hielt das Bundesgericht fest, übersetzte Abhörprotokolle dürften nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen ist, wer sie wie produziert hat und ob die Dolmetscher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden. Beweismittel, die den genannten Anforderungen nicht genügen, können vom Gericht neu erhoben werden, indem die massgebenden Gespräche an der Gerichtsverhandlung angehört und unmittelbar übersetzt werden ( BGE 129 I 85 E. 4.1-4.3; Urteile 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 10.3; 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer hat bereits vorinstanzlich gerügt, die Telefonprotokolle im Fallkomplex "G.________" - ein 2008 im Kanton Zürich geführtes Ermittlungsverfahren - seien nicht verwertbar, da diesbezüglich keine genügende Dokumentation vorliege und namentlich die Prüfung von Ausstandsgründen sowie der Belehrung der Übersetzenden nicht möglich sei. Die Vorinstanz wies den Antrag mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe entgegen ihrer Aufforderung in der Instruktionsverfügung nicht spezifiziert, inwiefern die von ihm bemängelten Übersetzungen konkret unzutreffend sein sollen. An der inhaltlichen Richtigkeit der Übersetzungen bestehe zudem kein Zweifel, zumal diese mehrfach erfolgt seien. Auch die Frage nach der Unabhängigkeit des Übersetzenden stelle sich vor diesem Hintergrund nicht. In Bezug auf die Übersetzungen der Aktion "G.________" seien die Identitäten der Dolmetscher aufgrund von Kürzeln identifizierbar. Zudem seien die übersetzten Gespräche den Beschuldigten im Beisein eines Dolmetschers vorgespielt worden und dieser habe die Richtigkeit der schriftlichen Übersetzungen unter Hinweis auf seine Dolmetscherpflichten unterschriftlich bestätigt. Hinsichtlich der Aktion "H.________" habe die Erstinstanz stichprobenartig zehn Gespräche ein zweites Mal, diesmal wörtlich, übersetzen lassen, wobei es gegenüber der ersten Übersetzung nur kleine unbedeutende Abweichungen gegeben habe. Im Übrigen seien die Telefonkontrollen im Fallkomplex "G.________" im Jahr 2008 und damit vor Inkrafttreten der Eidgenössischen StPO sowie der hinsichtlich der Dokumentation der Dolmetscher präzisierenden Vorgaben des Bundesgerichts erfolgt. Es sei zwar bedauerlich, dass die einverlangten Dolmetschererklärungen aus dem Jahr 2008 nicht mehr hätten beigebracht werden können. Es bestehe aber, unabhängig von der Person des Übersetzenden, kein Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzungen.

1.3. Der Beschwerdeführer stellt die Verwertbarkeit der transkribierten Übersetzungen im Fallkomplex "G.________" grundsätzlich mit dem Argument in Abrede, dass mangels Angaben zu den Übersetzenden nicht gesagt werden könne, ob diese befangen sein könnten; aufgrund kultureller Konflikte in Nigeria könnten ihm auch mehrere Dolmetscher feindlich gesinnt sein. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Einwand, dass Ausstandsgründe unter Verwirkungsfolge ohne Verzug geltend zu machen sind, sobald der Ansprecher davon Kenntnis erlangt (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 5 und Art. 183 Abs. 3 StPO ; BGE 140 I 271 E. 8.4.3). Er bringt lediglich vor, die Ausstandsgründe vor Erstinstanz erhoben zu haben. Hingegen behauptet er nicht, die Rüge bereits im Ermittlungsverfahren vorgebracht zu haben. Damit ist diese verspätet.

Im Übrigen begründet die Vorinstanz schlüssig, dass aufgrund der wiederholten Übersetzungen an deren inhaltlichen Richtigkeit kein hinreichender Zweifel besteht. Zudem ist ihr zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer wenigstens darzulegen hätte, inwiefern die Übersetzungen konkret falsch sein sollen. Er bestreitet nicht, dass die Original-Telefonaufnahmen noch vorhanden sind und ihm daher ein Vergleich mit den Transkriptionen weiterhin möglich wäre. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weitere Übersetzung angeordnet hat. Aus der von ihm angerufenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (dazu oben E. 1.1) kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Mit Bezug auf die im basel-städtischen Ermittlungsverfahren beigezogenen Übersetzer bestreitet der Beschwerdeführer zudem nicht, dass deren Namen seinem amtlichen Verteidiger bekannt waren. Seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren ist damit genüge getan, unbesehen der Tatsache, dass er selbst die Namen der Übersetzer - offenbar zu deren Schutz - nicht kennen durfte.

2. Der Beschwerdeführer rügt, mehrere beantragte Entlastungszeugen seien nicht befragt und er sei mit Zeugen, die ihn in den Telefonüberwachungen belastet hätten, nicht konfrontiert worden. Ausserdem sei keine Stimmen- und Sprachvergleichsanalyse zur Verifizierung seiner Involvierung in die inkriminierten Taten angeordnet worden. Die Vorinstanz habe damit in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf beantragte Beweismassnahmen verzichtet.

2.1.

2.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1 ; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll ( BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).

2.1.2. Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür ( BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).

2.2. Den Verurteilungen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

2.2.1. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass es sich bei der im Rahmen der Aktion "G.________" im Jahre 2008 in aufgezeichneten Telefongesprächen als "B.________" bezeichneten Person um den Beschwerdeführer handelt. Sie stützt dies im Wesentlichen auf die Würdigung des Strafgerichts. Demnach habe im Zusammenhang mit dem E-Mail-Account von "B.________" ein Bezug zur Ehefrau des Beschwerdeführers hergestellt werden können. Es werde auf diverse Aussagen Bezug genommen, die der Beschwerdeführer vor Strafgericht über seine Ehefrau und die Heirat mit ihr gemacht habe. Diese Aussagen korrespondierten mit diversen E-Mails, die auf seinem Mobiltelefon bzw. im E-Mail-Account von "B.________" gefunden worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer eingeräumt, seinen ersten Asylantrag unter dem Namen a.B.________ gestellt zu haben. Dieser Spitzname gehe ferner aus einer Notiz hervor, die anlässlich einer Personenkontrolle bei ihm gefunden worden sei. Es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer vor, während und nach dem inkriminierten Deliktszeitraum verschiedenen Personen bekannt gegeben habe, dass die Nummer, mit welcher der Lieferant "B.________" aus Holland kommuniziert habe und von der aus die im Rahmen der Aktion "G.________" bekannt gewordenen Kokainimporte organisiert worden seien, dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Die von ihm als Beweis gegen seine Täterschaft ins Recht gelegten "payslips" aus Spanien vermöchten daran nichts zu ändern. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegt habe, zumal er sie ohne Weiteres früher hätte erhältlich machen können. Zudem falle auf, dass die "payslips" nicht unterschrieben und dass auf den Lohnabrechnungen wechselnde Wohnadressen verzeichnet seien, die nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmten. Die eingereichten Unterlagen vermöchten daher das aufgrund objektiver Beweismittel, namentlich der Telefonkontrollprotokolle, erstellte Beweisergebnis nicht zu erschüttern.

2.2.2. Sodann stehe fest, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 12. auf den 13. Mai 2008 den Kurier C.________ mit mindestens 101 Fingerlingen zu je 10 Gramm Kokaingemisch aus den Niederlanden in die Schweiz entsandt habe. Der Kurier habe den Empfänger, D.________, angewiesen, die Fingerlinge entsprechend den Markierungen an die Abnehmer auszuhändigen und die Einnahmen von Fr. 5'050.-- in die Niederlande zum Beschwerdeführer zurückgebracht. Die Vorinstanz stützt sich wiederum auf die Erwägungen des Strafgerichts, das den Sachverhalt aufgrund von Protokollen der Telefonüberwachung objektivierte.

Ferner habe der Beschwerdeführer C.________ am 25./26. Mai 2008 mit 6'020 Gramm Kokaingemisch in Fingerlingen zu 10 Gramm in die Schweiz entsandt und anschliessend von ihm Fr. 20'000.-- in Empfang genommen. Der Sachverhalt sei aufgrund von SMS-Nachrichten erstellt. Daraus gehe genau hervor, dass am 26. Mai 2008 617 Fingerlinge in die Schweiz transportiert worden seien, welchem Abnehmer D.________ wieviele davon zu übergeben und welche Beträge die Abnehmer hierfür zu bezahlen hatten. Des Weiteren stehe fest, dass der Beschwerdeführer einen Transport von 7'403 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad zwischen 39% und 40% am 15./16. Juni 2008 organisiert habe. Sowohl die angeklagte Menge als auch der Reinheitsgrad seien aufgrund der Festnahme des Kuriers erwiesen. Die Auftraggeberschaft des Beschwerdeführers ergebe sich namentlich aus einem Telefonat vom 15. Juni 2008, worin er angekündigt habe, dass es etwas mehr als 7 (Kilogramm) sein würden. Kurz darauf habe er diese Zahl konkretisiert und angegeben, mit den 200, die er für D.________ mitschicken würde, seien es 7,6 kg. Einem Telefonat vom 16. Juni 2008 sei ferner zu entnehmen, dass D.________ dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, "der Junge" (der Kurier) sei verhaftet worden und habe die Polizei zu ihnen geführt, woraufhin er, D.________, aus dem Fenster gesprungen sei. Diese Schilderung decke sich mit dem Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau über den Zugriff auf die konspirative Wohnung. Daher stehe fest, dass der Beschwerdeführer der Auftraggeber für den Kokaintransport gewesen sei.

Erhärtet seien schliesslich die Vorwürfe der Geldwäscherei gemäss Anklage. Dies gestützt auf die schlüssigen Erwägungen des Strafgerichts, namentlich auf vier abgehörte Telefonate. Der Beschwerdeführer habe diese Argumentation nicht substanziiert bestritten, sodass der Anklagesachverhalt erstellt sei.

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz erachtet auch die Involvierung des Beschwerdeführers in Betäubungsmitteldelikte mit Bezug auf den Anklagekomplex der Polizeiaktion "H.________", die zwischen dem 19. Januar 2016 und dem 29. September 2017 stattfand, als erstellt. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe behauptet, ab 2008 Handel mit Autos und Laptops betrieben und deshalb bei seiner Verhaftung viel Bargeld auf sich getragen zu haben. Er habe jedoch nicht mehr sagen können, mit welchen Firmen er die Frachtgeschäfte abgewickelt habe. Auch konkrete Angaben zu seiner angeblich legalen Tätigkeit habe er nicht machen können. Dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle, sei überdies durch ein Telefonat vom 1. Oktober 2017 objektiviert, worin sich die Gesprächsteilnehmer über die Verhaftung des Beschwerdeführers (von "B.________") unterhalten hätten. Demnach habe dieser keine genügende "Legende" geschaffen, um glaubhaft sagen zu können, er handle mit Autos, da er keine Autos oder Autoersatzteile gekauft und entsprechend keine Belege gehabt habe. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er bei seiner Verhaftung mehrere zehntausend Franken in und auf sich getragen habe, sei nicht glaubhaft, so die Vorinstanz. Die Behauptung, wonach er von einer Person erpresst worden sei, Vorschüsse für den Autohandel zurückzubezahlen, habe bereits das Strafgericht eingehend verworfen. Zudem hätten die Erklärungen des Beschwerdeführers zum auf sich getragenen Bargeld sowie zu unzähligen konspirativen Treffen im Verlauf des Verfahrens stark variiert. Im Übrigen sei erstellt, dass er nicht im Autohandel tätig gewesen sei. Auch eine Bedrohungslage, wie er sie schildere, ergebe sich aus den Akten nicht. Überhaupt hätte er das Geld nach seinen Angaben in Spanien übergeben müssen, was die Reise in die Niederlande nicht erkläre. Dass er vorab seine Familie in Brüssel habe besuchen wollen, sei angesichts der zahlreichen in sich mitgeführten Fingerlinge mit Bargeld nicht glaubhaft.

Ferner habe der Beschwerdeführer vor Strafgericht eingestanden, 2016 innert eines Jahres Fr. 400'000.-- bis Fr. 500'000.-- eingesammelt und transportiert zu haben. Bezogen auf den Deliktszeitraum von 21 Monaten ermittelte die Vorinstanz einen Deliktsbetrag von Fr. 875'000.--. Es sei erwiesen, dass das transportierte Geld aus dem Drogenhandel stamme. Insbesondere habe das Strafgericht schlüssig nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung auch während des Aufenthalts in Nigeria in die Geldtransporte involviert gewesen sei und diese von dort mitorchestriert habe.

2.3.2. Die Vorinstanz erachtet folgende einzelne Vorgänge als erwiesen:

Der Beschwerdeführer sei am Transport von 200 Gramm Kokaingemisch beteiligt gewesen, welche die Kurierin E.________ am 20. November 2016 zusammen mit weiteren rund 1,2 Kilogramm Kokaingemisch durchgeführt habe. Der Anklagesachverhalt sei gestützt auf Telefonkontrollen und Aussagen der Mitbeschuldigten erstellt. Dass es im überwachten Telefonat vom Tattag um einen Autounfall und ein Attentat der Boko Haram gegangen sei, wie der Beschwerdeführer behaupte, sei bereits deshalb unzutreffend, weil nur einmal die Zahl 200 erwähnt werde, sodass es sich nicht um zwei verschiedene Sachverhalte gehandelt haben könne. Ausserdem beweise das Gelächter im Nachgang zur einschlägigen Passage, dass kaum über die Entführung von 200 Christen gesprochen worden sei. Zudem sei von 200 dem Beschwerdeführer gehörenden Sachen die Rede, was mit 20 bei der angehaltenen Kurierin festgestellten Fingerlingen zu 10 Gramm, d.h. 200 Gramm Kokaingemisch mit derselben Markierung übereinstimme.

Angesichts zahlreicher Telefonate von jenem Tag sei ferner erstellt, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2017 einen Kurier ("F.________") zum Depothalter geschickt habe, um dort gegen Bezahlung von Fr. 400.-- 270 Gramm Kokaingemisch abzuholen und diese bestimmungsgemäss zu verteilen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers sei auch die tatsächliche Ausführung des Auftrags erstellt. Andernfalls wäre in den abgehörten Telefonaten von Komplikationen oder gescheiterten Übergaben die Rede gewesen.

Auch in einem weiteren Anklagepunkt ergebe sich aus aufgezeichneten Gesprächen vom 30. und 31. August 2017, dass der Beschwerdeführer den Kurier "F.________" zu einer unbekannten Person gesandt habe, um im Gegenwert von Fr. 700.-- 100 Gramm zum Weiterverkauf bestimmtes Kokaingemisch zu besorgen. In den Gesprächen sei von konkreten Zahlen und Handlungen die Rede, die kaum Interpretationsspielraum offen liessen. Der Anklagesachverhalt sei erstellt.

2.4. Die hiervor darstellten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Der Beschwerdeführer bringt dagegen einzig vor, es hätten potenzielle Entlastungszeugen angehört und eine Stimmen- und Sprachvergleichsanalyse durchgeführt werden müssen. Er begründet damit nicht, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und namentlich der antizipierte Verzicht auf die beantragten Beweismassnahmen, willkürlich wären. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwägt, die Zeugen vermöchten den Sachverhalt nicht weiter zu erhellen und den Beschwerdeführer nicht massgeblich zu entlasten. Sie stellt nachvollziehbar auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung ab. Dass hierfür eine Stimmen- und Sprachvergleichsanalyse zwingend gewesen wäre, begründet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Es ist daher unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtet. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit der Analyse widerlegen will, die in den Gesprächen als "B.________" bezeichnete Person zu sein, was die Vorinstanz aber schlüssig begründet (oben E. 2.2.1). Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach keine Konfrontation mit den Personen stattgefunden habe, die ihn in den aufgezeichneten Telefonaten belastet hätten, ist unbegründet. Er wurde mit den belastenden Aussagen in den Telefongesprächen konfrontiert und ihm wurde die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern, resp. diese Aussagen in kontradiktorischer Weise infrage zu stellen (vgl. zum Konfrontationsrecht Urteil 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Sein Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren ist damit gewahrt.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung, insbesondere eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

3.1.

3.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt ( BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips ( BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat ( BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1).

3.1.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein ( BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen.

Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens ( BGE 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8 ; 130 I 312 E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3.1). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat ( BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 und E. 1.4.1 mit Hinweisen).

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer stellt die Strafzumessung nicht grundsätzlich in Frage. Darauf ist nicht einzugehen. Er rügt, die Vorinstanz verletze die Grundsätze der Strafzumessung, indem sie mit Bezug auf die Geldwäschereihandlungen eine Freiheitsstrafe von 11 /2 Jahren für angemessen erachte, dann aber zusätzlich eine Geldstrafe ausfälle, ohne die Freiheitsstrafe zu reduzieren. Ausserdem handle sie widersprüchlich, wenn sie das Verschulden einmal im mittleren Bereich ansiedle, dann aber von einem Verschulden eher im unteren Bereich spreche. Damit habe sie dem Beschwerdeführer verunmöglicht, sich wirksam mit ihrer Begründung auseinanderzusetzen.

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung verletzt die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie ihm in Nachachtung von Art. 305bis Ziff. 2 StGB zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auferlegt, ohne die Freiheitsstrafe zu reduzieren. Nach der erwähnten Norm wird in schweren Fällen, wovon die Vorinstanz zutreffend ausgeht, mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verbunden. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäsche zusammengefunden hat, oder wenn er durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder erheblichen Gewinn erzielt ( Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB ).

Gleichfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz mit Bezug auf den schwereren Fall der qualifizierten Geldwäscherei betreffend die Aktion "H.________" angesichts der Deliktssumme von Fr. 875'000.-- von einem Verschulden im mittleren Bereich ausgeht, im Rahmen ihrer Ausführungen zur zusätzlichen Geldstrafe aufgrund der mehrfachen schweren Geldwäscherei dann aber von einem Verschulden im unteren Bereich spricht. Damit dürfte sie dem Umstand Rechnung getragen haben, dass die Deliktssumme in Bezug auf die Aktion "G.________" mit rund Fr. 31'000.-- gering und nur die Konsequenz der Betäubungsmitteltätigkeit war. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine wirksame Verteidigung verunmöglicht hätte. Im Übrigen liegt die aspirierte Strafe für die Geldwäschereidelikte von 11 /2 Jahren Freiheitsstrafe und 100 Tagessätzen Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und bis zu 500 Tagessätzen Geldstrafe ( Art. 305bis Ziff. 2 StGB ) sowie des vorinstanzlichen Ermessens. Dies würde selbst dann gelten, wenn insgesamt von einem Verschulden im unteren Bereich eines schweren Falls auszugehen wäre.

3.2.2. Es ist unbestritten, dass das Berufungsverfahren bis zur Urteilseröffnung 3 Jahre und 1 Monat gedauert hat und dass danach bis zum schriftlichen Entscheid weitere 8 Monate vergangen sind. Die Vorinstanz trägt der übermässigen Dauer des Berufungsverfahrens mit einer Strafreduktion von 6 Monaten Rechnung. Weitere Verzögerungen sind nicht auszumachen und behauptet der Beschwerdeführer nicht. Ihm ist indes zuzustimmen, dass die Strafreduktion von 6 Monaten der konstatierten Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht gerecht wird. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren sowie die Tatsache, dass die Vorinstanz die erstinstanzliche Strafe noch um 3 Jahre erhöht hat. Die dem Beschwerdeführer gewährte Strafreduktion fällt unter diesen Umständen kaum ins Gewicht. Dies erscheint nicht zuletzt deshalb stossend, weil er sich während des Berufungsverfahrens zumindest teilweise noch in Untersuchungshaft befand. Er rügt zu Recht, dass die von der Vorinstanz geltend gemachte hohe Arbeitsbelastung gerade in einem Haftfall eine derartige Verzögerung nicht zu rechtfertigen vermag. Dies gilt auch für die Dauer von 8 Monaten zwischen der Urteilseröffnung und der Urteilsbegründung. Zwar handelt es sich bei Art. 84 Abs. 4 StPO , der die Ausfertigung des Berufungsurteils grundsätzlich innert 60, höchstens 90 Tagen verlangt, um eine Ordnungsvorschrift. Gleichwohl ist das Überschreiten dieser Fristen im vorliegenden Fall nur schwer nachvollziehbar, zumal die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung weitgehend auf die erste Instanz verweist. Ihr kann daher insoweit keine besonders aufwendige oder umfangreiche Urteilsbegründung zugutegehalten werden.

Unter den gegebenen Umständen ist die gewährte Strafreduktion von 6 Monaten nicht mehr vom vorinstanzlichen Ermessen gedeckt. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

4. Der Beschwerdeführer rügt die Dauer der Landesverweisung, deren Ausschreibung im SIS und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Wiederhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz ( Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ).

4.2. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass sich die Vorinstanz in einen unlösbaren Widerspruch begibt, wenn sie erwägt, die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung von 12 Jahren sei angemessen, sie den Beschwerdeführer im Dispositiv aber für 15 Jahre des Landes verweist. Die Beschwerde ist auch insoweit gutzuheissen und zu neuem Entscheid, allenfalls zur Berichtigung eines offensichtlichen Versehens, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Gleichfalls zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer, wenn er rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die erstinstanzlich angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung unangefochten geblieben sei. Aus der Berufungsbegründung vom 26. Juni 2020 ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer auch die Ausschreibung resp. die Eintragung der Landesverweisung im SIS angefochten hat. Die Vorinstanz wird sich daher mit den entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers zur Ausschreibung auseinandersetzen müssen.

5. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen. Der Beschwerdegegnerin sind keine Kosten aufzuerlegen. Hingegen hat der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens zulasten des Kantons Basel-Stadt Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 64 ff. BGG ). Diese ist seinem Rechtsbeistand auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.--.

4. Der Kanton Basel-Stadt bezahlt dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, für das bundesgerichtliche Verfahren Fr. 1'500.-- Parteientschädigung.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Matt