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6B_682/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance on Costs

Geschäftsnummer 6B_682/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the prosecution concerning a dismissal decision made by an appellate court. The individual was required to pay a legal cost advance but failed to do so within the stipulated deadlines. Despite claiming financial hardship and submitting a preliminary financial report, the individual did not provide sufficient evidence of their need for legal aid. Consequently, the court determined that it could not accept the complaint due to the non-payment of the advance and dismissed the requests for an extension of the deadline and for legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance on Costs: The individual was required to pay a legal cost advance but failed to do so within the stipulated deadlines. Despite claiming financial hardship and submitting a preliminary financial report, the individual did not provide sufficient evidence of their need for legal aid. Consequently, the court determined that it could not accept the complaint due to the non-payment of the advance and dismissed the requests for an extension of the deadline and for legal assistance.

Schlagwörter

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Nichteintretensverfügung nicht geleisteter Kostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Vorschuss gesetzliche Frist Herabsetzung der Verfahrenskosten nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the cost deposit was not paid, applying the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected in the final order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_682/2010

Urteil vom 25. Oktober 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintretensverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 7. Juni 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. August 2010 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 14. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht.

Weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2010 die in Art. 62 Abs. 3 BGG gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis 11. Oktober 2010 angesetzt, um den Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde.

Mit am 23. September 2010 beim Bundesgericht eingegangenen Fax teilte der Beschwerdeführer mit, er werde als Opfer einer Straftat keinen Vorschuss von Fr. 2'000.-- zahlen, zumal es ihm finanziell nicht möglich sei.

Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2010 mit, gemäss Art. 62 BGG hätten auch Opfer ei-nen Kostenvorschuss zu zahlen. Sein Fax könne als nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Ein solches Gesuch müsse indessen eingehend begründet und belegt werden. Der Beschwerdeführer erhalte Gelegenheit, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Lebenshal-tungskosten bis zum 15. Oktober 2010 umfassend darzulegen und zu belegen.

2. Am 11. Oktober 2010 ging per Fax des Beschwerdeführers eine "Aufstellung zur Vermögenslage" beim Bundesgericht ein. Da er gerade umziehe, könne er die Belege erst nachreichen. Daher mache er von seinem Recht Gebrauch, eine angemessene Zeit zur Vorbereitung eingeräumt zu erhalten.

Eine Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG kann indessen nicht mehr erstreckt werden. Dazu kommt, dass ein Umzug für sich allein ohnehin keinen Grund für eine Fristerstreckung darstellt. Das sinngemässe Gesuch um eine Nachfrist ist folglich abzuweisen. Die "Aufstellung zur Vermögenslage" enthält im Übrigen keine hinreichenden Angaben zum aktuellen Einkommen des Beschwerdeführers, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er bedürftig ist. Da der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht nachwies. Folglich kommt auch eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn