Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_681/2023 KI-generiert

Failure to Substantiate Legal Grounds in Appeal of Criminal Order Dismissal

Geschäftsnummer 6B_681/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who filed a complaint against the decision of the Cantonal Court of Solothurn, which did not proceed with an objection to a penal order due to a delay. The appellant's initial complaint was returned by the court for lacking a signature, with a deadline set for rectification, which was missed. Consequently, the Cantonal Court decided not to pursue the complaint on April 18, 2023, and later denied a reinstatement request on May 1, 2023, citing the appellant's responsibility for the missed deadline. The appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to restore the deadline for responding to the initial penal order, but the appeal lacked proper substantiation concerning federal law violations alleged in the previous decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Failure to Substantiate Legal Grounds in Appeal of Criminal Order Dismissal: The appellant's initial complaint was returned by the court for lacking a signature, with a deadline set for rectification, which was missed. Consequently, the Cantonal Court decided not to pursue the complaint on April 18, 2023, and later denied a reinstatement request on May 1, 2023, citing the appellant's responsibility for the missed deadline. The appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to restore the deadline for responding to the initial penal order, but the appeal lacked proper substantiation concerning federal law violations alleged in the previous decisions.

Schlagwörter

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Gültigkeitsprüfung Einsprache Wiederherstellung Zulässige Gründe Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Beweislosigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_681/2023

Urteil vom 20. Juli 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gültigkeitsprüfung Einsprache; Wiederherstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 18. April 2023 (BKBES.2023.34) und 1. Mai 2023 (BKBES.2023.48).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Am 24. Februar 2023 wurde auf die Einsprache gegen einen Strafbefehl wegen Verspätung nicht eingetreten. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. April 2023. Weil sie nicht unterzeichnet war, wurde die Beschwerde am 5. April 2023 an den Beschwerdeführer retourniert mit Frist zur Unterzeichnung bis 17. April 2023, unter der Androhung, dass darauf ansonsten nicht eingetreten werde. Am 18. April 2023 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein (BKBES.2023.34). Das am 24. April 2023 gestellte Wiederherstellungsgesuch wies es mit Beschluss vom 1. Mai 2023 ab (BKBES.2023.48). Es könne nicht davon ausgegangen werden, den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an dem Versäumnis. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeeingabe fehlt es vorliegend an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift im Original ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) abzusehen. Ohnehin bestehen (aufgrund der Ergänzung zur Beschwerde vom 22. Mai 2023) keinerlei Zweifel an der Urheberschaft der Eingabe.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Anfechtungsobjekte sind die Beschlüsse der Vorinstanz vom 18. April 2023 und 1. Mai 2023 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Fragen gehen, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist (BKBES.2023.34) und das Fristwiederherstellungsgesuch im Einklang mit Bundesrecht abgewiesen hat (BKBES.2023.48). Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen nicht im Ansatz auseinander. Auf die jeweiligen Erwägungen in den angefochtenen Beschlüssen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er beschränkt sich stattdessen alleine darauf, erneut um Fristwiederherstellung zu ersuchen, damit er in die Lage versetzt werde, sich zur Sache zu äussern und einen fairen Prozess zu erhalten. Mit diesen Ausführungen vermag er den Begründungsanforderungen offenkundig nicht zu genügen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Soweit er im Übrigen eine Korrektur der Strafe fordert, übersieht er, dass die materielle Seite der Angelegenheit nicht Verfahrensgegenstand bildet und sich das Bundesgericht damit folglich von vornherein nicht befassen kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Beschlüsse vom 18. April 2023 und 1. Mai 2023 bundesrechtswidrig sein könnten. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2023

Im Namen der I. Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill