Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_681/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_681/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding a charge of negligent traffic regulation violation. Following the initial decision from a cantonal court, the individual was given a deadline to pay a court fee but failed to do so within the specified time. Despite receiving notifications about the payment requirements, the individual did not respond, leading to the non-acceptance of the appeal on procedural grounds due to the unpaid fee. The ruling also imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: Following the initial decision from a cantonal court, the individual was given a deadline to pay a court fee but failed to do so within the specified time. Despite receiving notifications about the payment requirements, the individual did not respond, leading to the non-acceptance of the appeal on procedural grounds due to the unpaid fee. The ruling also imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Fahrlässige Verkehrsregelverletzung, Nichteintreten Kostenvorschuss Verletzung der Verkehrsregeln Vorschuss Kündigungsfrist verspätete Gebührenzahlung Kostenauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to the failure to pay the required cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The procedural costs of the appeal are imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_681/2017

Urteil vom 17. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahrlässige Verkehrsregelverletzung, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. April 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2017 eine Frist angesetzt bis zum 22. Juni 2017, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die Verfügung konnte zugestellt werden.

Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2017 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 11. Juli 2017, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er damit bzw. mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie auch noch mit gewöhnlicher Post versandt.

Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill