Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_680/2016 KI-generiert

Appeal on False Expert Testimony Inadmissible Due to Lack of Private Plaintiff Standing for Civil Damages Claim

Geschäftsnummer 6B_680/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint alleging that a medical report, prepared by a court-appointed expert, contained falsehoods and negatively portrayed him. The regional public prosecutor decided not to pursue the case, a decision that was later upheld by the higher court. The complainant subsequently appealed to the Federal Tribunal, arguing that the case should have been formally examined rather than closed with a non-initiation decision. However, the court highlighted the lack of proper justification regarding potential civil claims stemming from the decision and deemed the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal on False Expert Testimony Inadmissible Due to Lack of Private Plaintiff Standing for Civil Damages Claim: The regional public prosecutor decided not to pursue the case, a decision that was later upheld by the higher court. The complainant subsequently appealed to the Federal Tribunal, arguing that the case should have been formally examined rather than closed with a non-initiation decision. However, the court highlighted the lack of proper justification regarding potential civil claims stemming from the decision and deemed the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (falsches Gutachten) falsches Zeugnis Beschwerdelegitimation Strafanzeige zivilrechtlicher Schadenersatz Privatstrafklage Befangenheit des Gutachters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted according to the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 al. 1 LTF

The decision mentions the waiver of cost imposition, which relates to the rules on court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_680/2016

Urteil vom 17. November 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (falsches Gutachten),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Mai 2016 (BK 16 160).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 4. März 2015 eine Strafanzeige wegen falschen Gutachtens ein. Er machte im Wesentlichen geltend, der von Dr. A.________ im Auftrag des Eheschutzrichters verfasste Fachbericht enthalte Lügen und stelle ihn ungerechtfertigt negativ dar. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm das Verfahren am 6. April 2016 nicht an die Hand, was der leitende Staatsanwalt am 14. April 2016 genehmigte. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 11. Mai 2016 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Es sei gemäss Art. 29 ff. BV unzulässig, dieses Strafverfahren nur mit einer Nichtanhandnahmeverfügung zu erledigen. Das Strafverfahren sei gerichtlich innert angemessener Frist zu beurteilen.

2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss der Privatkläger indes im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Legitimation und zur Frage einer allfälligen Zivilforderung. Er legt nicht dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung eines solchen Anspruchs auswirken könnte. In Anbetracht der gegen den vom Eheschutzrichter beauftragten Gutachter gerichteten Vorwürfe ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, woraus sich allfällige Ansprüche ergeben und inwiefern diese zivilrechtlicher und - mit Blick auf den Adressaten der Strafanzeige - nicht öffentlichrechtlicher Natur sein könnten. Mangels hinreichend begründeter Legitimation kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer aber seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer überhaupt Grundrechtsverletzungen rügt, die sich auf das vorliegende Verfahren beziehen, genügen die Ausführungen in der Beschwerde den Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Er beruft sich zwar auf die Bestimmungen von Art. 29 ff. BV , legt aber nicht konkret dar, inwiefern er dadurch geschützt und der angefochtene Entscheid dagegen verstossen sollte. Nicht ersichtlich und auch nicht dargetan ist im Übrigen, inwieweit allfällige Verfahrensverzögerungen den Entscheid in der Sache beeinflusst haben könnten.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Damit wird das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill