Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_680/2007 KI-generiert

Vehicle Owner's Obligation to Disclose Driver After Acquittal on Traffic Violations

Geschäftsnummer 6B_680/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was initially acquitted of multiple traffic rule violations but was subsequently fined for failing to disclose the identity of the driver of a vehicle for which he was responsible, as mandated by the Swiss Traffic Tax Law. After appealing the fine, the higher court upheld the initial ruling, confirming the individual's obligation to provide the driver's identity despite not being charged with the traffic violations. The individual challenged this decision, arguing against delays in the process and violation of legal rights, while also seeking free legal aid. The court examined the obligation and circumstances surrounding the individual's failure to comply with the law regarding driver identification.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Vehicle Owner's Obligation to Disclose Driver After Acquittal on Traffic Violations: After appealing the fine, the higher court upheld the initial ruling, confirming the individual's obligation to provide the driver's identity despite not being charged with the traffic violations. The individual challenged this decision, arguing against delays in the process and violation of legal rights, while also seeking free legal aid. The court examined the obligation and circumstances surrounding the individual's failure to comply with the law regarding driver identification.

Schlagwörter

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Mehrfache Übertretung des Verkehrsabgabegesetzes Verletzung der Verkehrsregeln Registrierungspflicht gesetzliche Auskunftspflicht Fahren trotz Führerausweisentzugs Kraftfahrzeugsteuer Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the dispositive to grant the request for free legal aid because the appeal was not without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for the general rule of imposing costs on the losing party.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_680/2007 /hum

Urteil vom 24. Januar 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Favre, Zünd,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Übertretung des Verkehrsabgabegesetzes,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. September 2007.

Sachverhalt:

A. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich sprach X.________ am 19. Oktober 2006 vom Vorwurf der wiederholten einfachen Verletzung von Verkehrsregeln frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher Widerhandlung gegen § 15 i.V.m. § 18 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes vom 11. September 1966 (Verkehrsabgabengesetz) zu einer Busse von 500 Franken und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Er erwog, es stehe nicht zweifelsfrei fest, dass X.________ die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen begangen habe. Hingegen sei er als Halter des fraglichen Fahrzeugs nach § 15 des Verkehrsabgabengesetzes verpflichtet, der Polizei den Lenker bekanntzugeben. Da er dies verweigere, sei er wegen dieser Pflichtverletzung nach § 18 des Verkehrsabgabengesetzes zu büssen.

Auf Berufung X.________s hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil am 3. September 2007.

B. Mit "national wirksamer Beschwerde" beantragt X.________, ihn freizusprechen und "Rechtsverzögerung, Rechtsverletzung und die Verletzung von self-executing Verfahrensgarantien" festzustellen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Die "national wirksame Beschwerde" ist der Sache nach eine Beschwerde in Strafsachen und dementsprechend als solche zu behandeln.

2.

2.1 § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes lautet: "Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern." Nach § 18 des Verkehrsabgabengesetzes werden Zuwiderhandlungen gegen seine Bestimmungen mit Busse oder in leichten Fällen mit einem Verweis bestraft.

2.2 Der Betrieb eines Motorfahrzeuges ist mit einem erheblichen Gefährdungspotenzial verbunden. Es ist daher weder zu beanstanden, dass der kantonale Gesetzgeber den Autohalter zur Rechenschaft verpflichtet, wer das unter seiner Verantwortung stehende Fahrzeug wann lenkt, noch dass er die Missachtung dieser Verpflichtung mit Verweis oder Busse bedroht. Straflos bleibt dies gemäss ausdrücklichem Vorbehalt allerdings, wenn er die Auskunft gestützt auf das in den §§ 128 ff. der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO) statuierte Zeugnisverweigerungsrecht verweigern darf. Das Gleiche muss für den Angeschuldigten gelten, der sein Aussageverweigerungsrecht nach § 11 Abs. 1 StPO wahrnimmt, da schon von Verfassungs wegen niemand gehalten ist, sich in einem Strafverfahren selber zu belasten.

2.3 Das Zeugnisverweigerungsrecht spielt in diesem Fall von vornherein keine Rolle, da der Beschwerdeführer nie als Zeuge befragt wurde.

In Bezug auf das Aussageverweigerungsrecht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom Einzelrichter in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen freigesprochen wurde; in diesem Punkt wurde das Urteil nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wie dies das Obergericht im angefochtenen Entscheid in Ziff. 1 seines Beschlusses (S. 8) deklaratorisch festhält. Spätestens am 15. Februar 2007, als der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beim Bezirksgericht einging, stand somit fest, dass der Freispruch unangefochten bleiben würde und der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verkehrsregelverletzungen nicht mehr "angeschuldigt" war. Er hätte im Berufungsverfahren in der Folge noch genügend Gelegenheit gehabt, seiner Auskunftspflicht nach § 15 Verkehrsabgabengesetz nachzukommen und die Namen der (möglicherweise) fehlbaren Lenker zu nennen, ohne Gefahr zu laufen, sich dadurch einer strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG auszusetzen. Daran ändert nichts, dass er im Berufungsverfahren dazu nicht mehr ausdrücklich befragt wurde. Die Pflicht, Auskunft über den Fahrzeugführer zu erteilen, dauerte an und war dem Beschwerdeführer auch bekannt. Damit ergibt sich, dass er seine Auskunftspflicht im Sinne von § 15 Verkehrsabgabengesetz auch nicht erfüllte, als er dies frei vom Druck eines gegen ihn wegen Verkehrsregelverletzungen hängigen Strafverfahrens hätte tun können. Andere beachtliche Gründe, die ihn allenfalls zur Fortsetzung seines Schweigens hätten berechtigen können, werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Damit ist seine Verurteilung wegen Verletzung von § 15 Verkehrsabgabengesetz im Ergebnis nicht zu beanstanden, die Beschwerde ist unbegründet.

3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da seine Bedürftigkeit nach der Bescheinigung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 18. September 2007 ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht aussichtslos war ( Art. 64 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist indessen gegenstandslos, da er ohne Mitwirkung eines Anwaltes selber Beschwerde führte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

2.2 Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi