Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_68/2019 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance Following Denial of Legal Aid

Geschäftsnummer 6B_68/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision by the Cantonal Court of Luzern regarding penal enforcement. The appellant simultaneously requested free legal assistance but failed to substantiate his claim of need. The Swiss Federal Tribunal instructed him on providing the necessary documentation to support his financial claims within specified deadlines, which he did not meet. Additionally, he argued that essential notifications should have been sent to his temporary address in Berlin during his alleged absence from Switzerland, but he did not properly formalize this request or demonstrate his absence. Consequently, he was required to pay a court advance, which he also failed to do within the set deadlines, leading to the tribunal deciding not to proceed with his appeal. Additionally, the tribunal imposed court costs on him due to these procedural failings.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 39 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance Following Denial of Legal Aid: The appellant simultaneously requested free legal assistance but failed to substantiate his claim of need. The Swiss Federal Tribunal instructed him on providing the necessary documentation to support his financial claims within specified deadlines, which he did not meet. Additionally, he argued that essential notifications should have been sent to his temporary address in Berlin during his alleged absence from Switzerland, but he did not properly formalize this request or demonstrate his absence. Consequently, he was required to pay a court advance, which he also failed to do within the set deadlines, leading to the tribunal deciding not to proceed with his appeal. Additionally, the tribunal imposed court costs on him due to these procedural failings.

Schlagwörter

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Strafvollzug Nichteintreten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Frist für Kostenvorschuss Zahlungsbefehl finanzielle Verhältnisse Ansetzung einer Nachfrist nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal ruled not to enter upon the appeal using the simplified procedure mentioned in this article.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not adjudicated because the procedural deadline for paying the cost deposit had expired, as per this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant due to the outcome of the decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

6B_866/2020 (2021-11-08)
Federal Supreme Court Overturns Extension of Statutory Appeal Deadline in Noise Violation Case
«…. Den von der Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen angeführten bundesgerichtlichen Urteilen 6B_251/2009, 6B_71/2018 und 6B_68/2019 lässt sich nichts entnehmen, was das vorinstanzliche Vorgehen als haltbar erscheinen liesse. Die der zitierten Rechtspr…»
6B_867/2020 (2021-11-08)
Swiss Federal Supreme Court Overturns Cantonal Court Decision on Noise Pollution Case Due to Improper Extension of Appeal Deadline
«…. Den von der Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen angeführten bundesgerichtlichen Urteilen 6B_251/2009, 6B_71/2018 und 6B_68/2019 lässt sich nichts entnehmen, was das vorinstanzliche Vorgehen als haltbar erscheinen liesse. Die der zitierten Rechtspr…»
1C_408/2020 (2020-09-29)
Refusal to Entertain Appeal Due to Unpaid Cost Advance
«…ch schon wiederholt auf die Zustellungsmodalitäten hingewiesen (vgl. etwa die Urteile 6B_549/2020 vom 18. Juni 2020 und 6B_68/2019 vom 21. März 2019) Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. September 2020 an die von ihm genannte Ad…»
C3 19 22 (2019-06-06) · vs
State Debt Collection Appeal Dismissed for Unpaid Costs After Denied Legal Aid
«…mit einer zusätzlichen Fristerstreckung oder einer erneuten Frist zur Ratenzahlung rechnen (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_68/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2, 6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 4). Inwiefern besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_68/2019

Urteil vom 21. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. Dezember 2018

(4H 18 15).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Januar 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Dezember 2018. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, ohne die behauptete prozessuale Bedürftigkeit indessen auch nur ansatzweise zu begründen und zu belegen.

1.2. Mit Mitteilungen vom 25. Januar 2019 und 4. März 2019 erläuterte die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und setzte ihm Frist bis zum 15. Februar 2019 bzw. 18. März 2019, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine finanziellen Verpflichtungen und seinen Grundbedarf umfassend darzulegen und zu belegen.

1.3. Am 21. März 2019 wies die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Begründung und Belegung der prozessualen Bedürftigkeit ab.

1.4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. März 2019 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 10. April 2019 gesetzt. Der Beschwerdeführer retournierte die Kostenvorschussverfügung am 9. April 2019. Mit Verfügung vom 11. April 2019 wurde ihm die gesetzliche vorgeschriebene Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG bis zum 7. Mai 2019 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

1.5. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. und 15. April 2019 (Poststempel) sinngemäss um Wiedererwägung und am 15. und 17. April 2019 (Poststempel) um Erstreckung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise vor, er sei von Anfang Januar bis Ende März 2019 ortsabwesend gewesen. Zustellungen während dieser Ortsabwesenheit hätten an seinen temporären Wohnsitz in Berlin (DE) erfolgen müssen. Dem Bundesgericht sei seine Adresse in Berlin (DE) bekannt gewesen. Zustellungen in der Schweiz gälten folglich bis 31. März 2019 als "nicht bewirkt", so namentlich auch die Mitteilung vom 4. März 2019. Er verfüge im Übrigen wegen Krankenstandes weder über Einkommen noch Vermögen. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege lägen damit vor.

2.2. Eine Wiedererwägung bundesgerichtlicher Entscheide ist ausgeschlossen. Anders verhält es sich nur mit prozessleitenden Anordnungen, die nicht materiell, sondern lediglich formell rechtskräftig werden und bei Vorliegen sog. unechter Noven bis zum Abschluss des Verfahrens abgeändert werden dürfen (vgl. statt vieler Urteil 6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 3).

2.3. In seinen Eingaben an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts gab der Beschwerdeführer eine Adresse in Berlin (DE) an. Eine erste Zustellung - die Mitteilung vom 25. Januar 2019, worin u.a. um die Angabe eines schweizerischen Zustelldomizils gemäss Art. 39 Abs. 3 BGG ersucht wurde - erfolgte an diese Adresse, blieb aber ohne Erfolg. In der Folge konnte Urteilen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2018 im Inland, konkret in St.Moritz/GR, schriftenpolizeilich gemeldet ist (Urteile 2C_53/2019 vom 28. Februar 2019 und 2C_665/2018 vom 11. Februar 2019). Zustellungen hatten folglich dorthin zu erfolgen, umso mehr, als sich der Beschwerdeführer in St. Moritz/GR auch nicht abgemeldet hatte.

2.4. Von den Zustellungen nach St. Moritz/GR, insbesondere auch der Mitteilung vom 4. März 2019, nahm der Beschwerdeführer offensichtlich auch Kenntnis. Er reagierte darauf mit Eingabe vom 15. März 2019. Zudem ergab sich, dass sämtliche seiner Eingaben - auch diejenigen, welche angeblich in Berlin (DE) aufgegeben worden sein sollen - tatsächlich in St. Moritz/GR aufgegeben wurden. Die Zustellungen, auch die Mitteilung vom 4. März 2019, wurden mithin zu Recht nach St. Moritz/GR vorgenommen und der Beschwerdeführer hatte aufgrund des hängigen Verfahrens mit weiteren Zustellungen an dieses Domizil zu rechnen. Entsprechend traf ihn die Pflicht, auch während einer etwaigen Abwesenheit ständig für deren Entgegennahme besorgt zu sein. Davon vermochte er sich nicht dadurch zu entlasten, dass er in seiner Korrespondenz an das Bundesgericht (vgl. seine Eingabe vom 15. März 2019) von einer "temporären Ortsabwesenheit" sprach, zumal er auch keinen genauen Zeitraum nannte. Darauf wurde schon in der Verfügung vom 21. März 2019 hingewiesen.

2.5. Dass der Beschwerdeführer die angebliche temporäre Ortsabwesenheit in seinem Wiedererwägungsgesuch im Nachhinein zeitlich spezifiziert und auf den Zeitraum Januar bis März 2019 eingrenzt, tut nichts zur Sache und ändert namentlich nichts an seiner Obliegenheit, für die Entgegennahme von Post in der Schweiz besorgt zu sein. Seine Auffassung, Zustellungen nach St. Moritz/GR hätten derweil als "nicht bewirkt zu gelten", findet in der schweizerischen Rechtsordnung keine Grundlage. Ein Zustelldomizil im Ausland ist im BGG nicht vorgesehen. Abgesehen davon begründet und belegt der Beschwerdeführer die prozessuale Bedürftigkeit in seinem Gesuch erneut nicht, sondern behauptet sie lediglich. Unechte Noven, die ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 21. März 2019 erlauben würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ersucht um eine Erstreckung der Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.

3.2. Bereits in der Verfügung vom 11. April 2019 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG nicht erstreckbar ist und deren Nichteinhaltung zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt. Auf die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Erstreckung der Nachfrist wurde er am 16. und 18. April 2019 erneut ausdrücklich aufmerksam gemacht. Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann. Der Beschwerdeführer konnte daher mit einer zusätzlichen Fristerstreckung nicht rechnen, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm im Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen gewesen wären.

3.3. Inwiefern besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vorliegen könnten, die eine zweite Nachfrist im Sinne einer Notfrist ausnahmsweise rechtfertigen würden, zeigt der Beschwerdeführer in seinen Gesuchen nicht auf. Stattdessen hält er dafür, eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar, und beruft sich im Übrigen ohne weitere Ausführungen auf eine angeblich mangelnde Geschäftsfähigkeit wegen Krankenstandes. Damit fehlt es den Gesuchen an einer stichhaltigen Begründung, weshalb sie abzuweisen sind (vgl. hiezu Urteile 6B_71/2018 vom 16. März 2018, 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 und 6B_251/2009 vom 26. Juni 2009).

4. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht eingegangen ist, ist auf die Beschwerde gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren gemäss Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Gesuch um Wiedererwägung wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill