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6B_68/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Defamation Conviction for Procedural Insufficiency

Geschäftsnummer 6B_68/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defamation conviction against an individual who was penalized with a fine due to written statements related to the breakdown of his marriage. The person claimed that his writings reflected the truth about his life and marital relationship, but this defense was not sufficient according to the court, which highlighted shortcomings in his complaint regarding legal violations. Additionally, he claimed that court records had been altered without his knowledge, yet failed to specify which records were involved or how they were changed. Consequently, his appeal was not accepted, and he was ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Defamation Conviction for Procedural Insufficiency: The person claimed that his writings reflected the truth about his life and marital relationship, but this defense was not sufficient according to the court, which highlighted shortcomings in his complaint regarding legal violations. Additionally, he claimed that court records had been altered without his knowledge, yet failed to specify which records were involved or how they were changed. Consequently, his appeal was not accepted, and he was ordered to cover the court costs.

Schlagwörter

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Ehrverletzung üble Nachrede Beweisnotstand Begründung in der Sache Verfahrensverletzungen formelle Verfahrenseinstellung Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court fees were imposed on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_68/2008 /hum

Urteil vom 29. Januar 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt

Peter Arnold,

Gegenstand

Ehrverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 28. November 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Wegen schriftlicher Äusserungen, die im Zusammenhang mit dem Scheitern seiner Ehe stehen, wurde der Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil wegen übler Nachrede zu Fr. 500.-- Busse bzw. im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Er macht geltend, er habe das Leben von seiner Ehefrau und ihm zu Papier gebracht und sei sicher, dass darin die Wahrheit erkennbar sei. Damit ist er nicht zu hören, denn in der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Schuldspruch das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dass und inwieweit insbesondere die Erwägungen 2.3 (Qualifizierung der einzelnen Textpassagen) und 3.4 (Zulassung zum Entlastungsbeweis) des angefochtenen Entscheides eine solche Rechtsverletzung beinhalten könnten, ergibt sich aus dem Papier vom 14. Februar 2006 nicht. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, das Gericht habe Protokolle ohne sein Wissen abgeändert. Da er nicht darlegt, um welche Protokolle es geht und inwieweit sie abgeändert worden sein sollen, genügt auch diese Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da er am Verfahren vor Bundesgericht nicht beteiligt ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn