Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_679/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Appeal in Arson Preparatory Acts Case Over Indictment Detail

Geschäftsnummer 6B_679/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an individual dissatisfied with sexual services on October 9, 2015, leading to a confrontation with several women working in a property. After being evicted, the individual returned 45 minutes later with a canister of flammable liquid and was found in the staircase preparing it for use, resulting in an attempted arson charge. The individual was convicted of preparatory actions for arson by the Basel-Stadt Criminal Court and was sentenced to a six-month conditional imprisonment with a three-year probation period. The Appellationsgericht of Basel-Stadt upheld this decision, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal, contesting the conviction and seeking exoneration on procedural grounds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal in Arson Preparatory Acts Case Over Indictment Detail: After being evicted, the individual returned 45 minutes later with a canister of flammable liquid and was found in the staircase preparing it for use, resulting in an attempted arson charge. The individual was convicted of preparatory actions for arson by the Basel-Stadt Criminal Court and was sentenced to a six-month conditional imprisonment with a three-year probation period. The Appellationsgericht of Basel-Stadt upheld this decision, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal, contesting the conviction and seeking exoneration on procedural grounds.

Schlagwörter

KI-generiert
Brandstiftung Anklage Versuch im Strafrecht Vorbereitende Handlungen sexuelle Handlungen Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used in the dispositive to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used in the reasoning (though the reasoning itself cites it only for context, the operative part implies its application by setting a reduced fee) to take the appellant's financial situation into account by setting a reduced court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to impose court costs on the appellant as the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

SB240252 (2025-03-14) · zh
Appeal of Attempted Homicide and Assault Conviction; Coercion and Threat Charges Overturned
«…Bundesgerichts 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom - 23 - 27. November 2024 E. 3.1; 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hin- weisen). Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe di…»
SK1 2021 58 (2023-05-04) · gr
Private Prosecutor's Appeal on Threat and Minor Assault Acquittal
«…Ger 6B_1079/2015 v. 29.2.2016 E. 1.1; 6B_983/2010 v. 19.4.2011 E. 2.5; vgl. auch BGer 6B_941/2018 v. 6.3.2019 E. 1.3.4; 6B_679/2018 v. 12.2.2019 E. 1.2). Mit anderen Worten ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, dass die b…»
SK1 2021 13 (2023-03-16) · gr
Acquittal on Mismanagement and Forgery Due to Insufficient Proof of Knowledge
«…nd rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 v. 29.2.2016 E. 1.4; 6B_983/2010 v. 19.4.2011 E. 2.5; vgl. auch BGer 6B_679/2018 v. 12.2.2019 E. 1.2). Mit anderen Worten ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung entscheidend, dass die…»
SB220024 (2022-07-15) · zh
Negligent Animal Cruelty Acquittal Based on Lack of Mandatory Duty of Care
«…Punkte betreffen und die beschul- digte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2 m.w.H.). In Wiederholung der Erwägungen im Beschluss vom 14. März 2022 (Urk. 41 S. 4 f.) i…»
SB200278 (2021-09-29) · zh
State v. Defendants: Affirmation of Convictions for Attempted Aggravated Bodily Harm and Assault
«…alten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. (vgl. zum Ganzen BGer 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2 m.w.H.). In concreto handelt es sich um ein dynamisches Geschehen mit mehreren Be- teiligt…»
SB200278 · zh
Attempted Grievous Bodily Harm Conviction Based on Joint Attack
«…alten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. (vgl. zum Ganzen BGer 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2 m.w.H.). In concreto handelt es sich um ein dynamisches Geschehen mit mehreren Be- teiligt…»
SB220024 · zh
Doe Entanglement in Crop Fence Not Negligent Cruelty
«…Punkte betreffen und die beschul- digte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2 m.w.H.). In Wiederholung der Erwägungen im Beschluss vom 14. März 2022 (Urk. 41 S. 4 f.) i…»
SB240252 · zh
Attempted Homicide Conviction Upheld, Evidentiary Rulings on Private Recordings, Expulsion Maintained
«…Bundesgerichts 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom - 23 - 27. November 2024 E. 3.1; 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hin- weisen). Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe di…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_679/2018

Urteil vom 12. Februar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Advokat Christian Möcklin,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung, Verletzung des Anklagegrundsatzes, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 10. April 2018 (SB.2016.90).

Sachverhalt:

A. X.________ war mit den von ihm am 9. Oktober 2015 in der Liegenschaft U.________ in V.________ in Anspruch genommenen sexuellen Dienstleistungen unzufrieden, weswegen es zu einem Streit mit mehreren dort arbeitenden Frauen kam. X.________ wurde aus der Wohnung gewiesen, kehrte aber ca. 45 Minuten später mit einem Blechkanister mit brennbarer Flüssigkeit zurück. Als er sich im Treppenhaus der Liegenschaft an dem Blechkanister zu schaffen machte, wurde er von einer Frau überrascht und verliess die Liegenschaft.

B. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom 31. Mai 2016 der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung nach Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

C. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 10. April 2018 den Schuldspruch und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung freizusprechen. Eventualiter beantragt er, die Angelegenheit sei zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Er rügt, in der Anklageschrift werde festgehalten, dass er die Sicherheitsmembran des Kanisters nicht entfernt habe. Abweichend davon seien die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Sicherheitsmembran aufgerissen worden sei. Damit sei ein Sachverhalt beurteilt worden, der formell nicht angeklagt gewesen sei.

1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. ( BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts. Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3. In dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 11. Dezember 2015 wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen, dass er nach einer Auseinandersetzung im Zusammenhang mit nicht zufriedenstellenden Diensten im Rotlichtmilieu am 9. Oktober 2015 einen Kanister mit brennbarer Flüssigkeit aus einem Auto entwendet und sich damit auf den Rückweg zur Liegenschaft U.________ in V.________ begeben habe. Die Nachbarin A.________ habe den Beschwerdeführer entdeckt und vertrieben, als dieser bereits die Sicherheitslasche am Kanister entfernt habe und daran gewesen sei, die Sicherheitsmembran zu entfernen. Dass er die Sicherheitsmembran nicht zusätzlich habe entfernen können, sei lediglich der Intervention von A.________ zu verdanken.

Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe die an der Sicherheitsmembran befindliche Lasche abgerissen. Die Membran sei noch vorhanden gewesen, habe aber ein sichtbares Loch aufgewiesen, woraus bei abgeschraubtem Deckel gut wahrnehmbare Dämpfe entwichen seien. Entscheidend sei indes nicht, ob die Sicherheitsmembran noch intakt gewesen sei, sondern dass der Beschwerdeführer die Lasche abgerissen habe. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt habe, den verschlossenen Kanister lediglich zu deponieren, sondern dass er versucht habe, diesen vollständig zu öffnen.

1.4. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes verletzt oder ihm keine wirksame Verteidigung ermöglicht haben soll. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

2. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit seiner Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes durch das erstinstanzliche Gericht auseinandergesetzt habe.

Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Änderung für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts keinen ausschlaggebenden Punkt betraf (vgl. oben E. 1.3). Im Übrigen muss sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt, ist das nicht zu beanstanden ( BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. ; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich pauschal, planmässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen zur Brandstiftung getroffen zu haben. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu befasst er sich jedoch nicht. Um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, muss sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Beschwerde vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Auf die rein appellatorische Kritik des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis). Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es lägen keine Anhaltspunkte für eine tatsächlich vorhandene Absicht auf eine Brandstiftung vor, und geltend macht, eine Brandstiftung hätte in keinem Verhältnis zum vorangegangenen Disput gestanden und sei daher auszuschliessen, ohne sich mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200. -- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi