Disciplinary Fine Appeal Inadmissible Due to Unpaid Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was penalized for failing to appear for an interrogation, resulting in an administrative fine. Following the issuance of a financial notice for a court fee, the individual requested an extension for payment due to alleged financial hardship, claiming to be unemployed and lacking savings after having closed their business. However, the court found that the provided evidence did not substantiate their claim of financial need, leading to the dismissal of their request for free legal aid. Consequently, as the payment was not made within the set deadline, the court decided to not proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Disciplinary Fine Appeal Inadmissible Due to Unpaid Cost Advance: Following the issuance of a financial notice for a court fee, the individual requested an extension for payment due to alleged financial hardship, claiming to be unemployed and lacking savings after having closed their business. However, the court found that the provided evidence did not substantiate their claim of financial need, leading to the dismissal of their request for free legal aid. Consequently, as the payment was not made within the set deadline, the court decided to not proceed with the complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entered upon because the cost advance was not paid by the final deadline, as stated in the procedural grounding in the reasoning section.
The court imposed the court costs on the appellant in the dispositive.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_679/2016
Urteil vom 19. Juli 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ordnungsbusse (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Einvernahme),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Mai 2016.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 1. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 5).
Der Beschwerdeführer beantragte am 1. Juli 2016, es sei die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu verlängern (act. 11).
Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 wurde dem Gesuch entsprochen und dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 15. Juli 2016 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 12).
Am letzten Tag der Frist ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung der Kostenvorschussleistung im Sinne einer teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung machte er geltend, er habe sein Geschäft wegen schlechten Geschäftsganges aufgeben müssen. Er sei seit vier Monaten ohne Erwerbseinkommen und verfüge über keine Ersparnisse (act. 13). Der Beschwerdeführer reichte in der Beilage die Kopie einer E-Mail vom 13. April 2016 ein, woraus sich ergibt, dass er das Ladenlokal gekündigt hat (act. 14).
Mit diesen Angaben, welche sich in blossen Behauptungen erschöpfen, lässt sich Mittellosigkeit nicht nachweisen. Die Bedürftigkeit wird nicht belegt. Der beigelegten E-Mail lässt sich nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Ladenlokal kündigte. Rückschlüsse auf den Geschäftsgang oder seine finanziellen Verhältnisse ergeben sich daraus nicht. Beim Ablauf der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist hätte nur ein detailliert begründetes und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können. Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill