Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_679/2015 KI-generiert

Timeliness of Appeal and Procedural Deadlines

Geschäftsnummer 6B_679/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a company regarding the decision of the Zurich Public Prosecutor's Office, which dismissed a criminal investigation into various individuals for fraud. The company received notice of this decision on April 4, 2015, but a subsequent appeal was deemed inadmissible due to being filed late, as it reached the relevant authority after the deadline on April 16, 2015. The Zurich Court of Appeals rejected the complaint for this reason. The company then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the previous complaint admitted despite not explicitly requesting a specific action.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Timeliness of Appeal and Procedural Deadlines: The company received notice of this decision on April 4, 2015, but a subsequent appeal was deemed inadmissible due to being filed late, as it reached the relevant authority after the deadline on April 16, 2015. The Zurich Court of Appeals rejected the complaint for this reason. The company then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the previous complaint admitted despite not explicitly requesting a specific action.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme, verspätete Einsprache gesetzliche Verfahrensfrist Anspruch auf ein faires Verfahren Strafanzeige gesetzlicher Anspruch ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was rejected based on the procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_679/2015

Urteil vom 1. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

vertreten durch Mato Ivankovic,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, verspätete Einsprache,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Mai 2015.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte mit Verfügung vom 30. März 2015 eine Strafuntersuchung gegen verschiedene Personen wegen Betrugs etc. ein. Die Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin am 4. April 2015 in Empfang genommen. Da die in Kroatien auf die Post gegebene Beschwerde die schweizerische Grenzstelle erst am 16. April 2015 erreichte, trat das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Mai 2015 infolge Verspätung darauf nicht ein.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt sie ein Eintreten auf die im Kanton eingereichte Beschwerde an.

2. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Beschluss S. 3/4). Das Beharren auf der Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Formen stellt keine Verletzung der EMRK und des Rechts auf ein faires Verfahren dar. Die für die Beschwerdeführerin handelnden Personen hätten sich als juristische Laien über die in der Schweiz geltenden Vorschriften erkundigen müssen. Dass sie dies unterlassen haben, gereicht ihnen jetzt zum Nachteil. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil juristische Personen nach der Rechtsprechung darauf nur einen Anspruch haben, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt. Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, und sie macht nicht geltend, dass es bei der Strafanzeige um ihr einziges Aktivum ging, weshalb kein Ausnahmefall vorliegt (Urteil 5A_446/2009 vom 19. April 2013, E. 4.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn