Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_679/2014 KI-generiert

Private Complainant v. Cantonal High Court (Refusal to Open Criminal Proceedings)

Geschäftsnummer 6B_679/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Federal Court regarding multiple decisions made by the Cantonal Court of Bern, which had dismissed complaints against the Public Prosecutor's Office for failing to initiate criminal proceedings related to allegations made by the complainant. The complainant also brought forth issues pertaining to the withdrawal of parental custody over a child but did not clearly establish any criminal conduct by specific individuals. Consequently, the Federal Court deemed the complaints insufficiently substantiated and declined to proceed with the case, placing the court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Complainant v. Cantonal High Court (Refusal to Open Criminal Proceedings): The complainant also brought forth issues pertaining to the withdrawal of parental custody over a child but did not clearly establish any criminal conduct by specific individuals. Consequently, the Federal Court deemed the complaints insufficiently substantiated and declined to proceed with the case, placing the court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Strafanzeige Ehrverletzungsverfahren Klageschrift Eröffnung des Verfahrens Sorgerechtsverfahren Privatstrafklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained due to insufficient grounds, based on Art. 108 BGG procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_679/2014

Urteil vom 2. September 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen mehrere Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Mai 2014 (BK 14 114-126 BAT).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2014 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, die sich gemäss den Beilagen gegen mehrere Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2014 richtet (BK 14 114-126 BAT). In den Beschlüssen wies das Obergericht Beschwerden ab, die sich gegen Verfügungen richteten, mit welchen die Staatsanwaltschaft Oberland Strafverfahren, die der Beschwerdeführer eingeleitet hatte, nicht an die Hand nahm. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Er führt einleitend aus, das Rechtsmitel werde "im Sinne der Anklage" erhoben.

2. Der Beschwerdeführer reicht das Rechtsmittel in seinem Namen und in demjenigen einer weiteren Person ein. Er war indessen im kantonalen Verfahren einziger Strafkläger und Beschwerdeführer, weshalb die andere Person im vorliegenden Verfahren nicht Partei sein kann.

3. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel berechtigt ist, da die Beschwerde in materieller Hinsicht den Anforderungen nicht genügt.

4. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Entzug der elterlichen Obhut über ein Mädchen verschiedene Vorwürfe erhebt. Indessen ergibt sich daraus nicht, dass sich jemand strafbar gemacht hätte. So führt die Vorinstanz im Beschluss BK 14 114 BAT aus, den Angaben des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, welche Personen einen Rufmord begangen haben sollen. Auch aus der Eingabe vor Bundesgericht ist nicht ersichtlich, um welche Beschuldigten es gehen soll. Der Hinweis, dass es sich um "Bekannte" einer Drittperson handle (Beschwerde S. 2), genügt nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn