Appellant's Failure to Provide Security Deposit Bars Criminal Appeal.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant sought to initiate a criminal investigation for defamation or potentially slander, which the Regional Public Prosecutor's Office of Bern-Mittelland dismissed on January 12, 2023. The cantonal court, the Obergericht of Bern, refused to proceed with an appeal against the dismissal due to the appellant's failure to provide the required security deposit as mandated by the Swiss Code of Criminal Procedure. The appellant then appealed to the Federal Tribunal, challenging the cantonal court's decision to require a security deposit and its subsequent rejection of a payment installment request, as well as its decision not to proceed with the appeal due to non-payment of the deposit. The appellant also contested the court's decision regarding the legal costs, but failed to demonstrate how these actions violated constitutional or federal law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO; Appellant's Failure to Provide Security Deposit Bars Criminal Appeal: The cantonal court, the Obergericht of Bern, refused to proceed with an appeal against the dismissal due to the appellant's failure to provide the required security deposit as mandated by the Swiss Code of Criminal Procedure. The appellant then appealed to the Federal Tribunal, challenging the cantonal court's decision to require a security deposit and its subsequent rejection of a payment installment request, as well as its decision not to proceed with the appeal due to non-payment of the deposit. The appellant also contested the court's decision regarding the legal costs, but failed to demonstrate how these actions violated constitutional or federal law.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision due to insufficient grounds.
Used to waive the imposition of court costs exceptionnally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_678/2023
Urteil vom 5. Juni 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung, Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. April 2023 (BK 23 59).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Verleumdung, evt. übler Nachrede, mit Verfügung vom 12. Januar 2023 ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 11. April 2023 androhungsgemäss mangels Leistung der Sicherheit nach Art. 383 Abs. 1 und 2 StPO nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten ( Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
3. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte, das Gesuch um Ratenzahlungen zu Recht abgewiesen hat und auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mangels Leistung der verlangten Prozesskaution innert Frist rechtmässig nicht eingetreten ist. Mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das Abweisen des Ratenzahlungsgesuchs und das Nichteintreten der Vorinstanz mangels Leistung der Prozesssicherheit verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Kostenspruch beanstandet, legt er ebenfalls nicht im Geringsten dar, inwiefern die Vorinstanz Art. 428 StPO unrichtig angewandt haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill