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6B_678/2008 KI-generiert

Complainant's Lack of Standing to Appeal Criminal Charges

Geschäftsnummer 6B_678/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who challenged two decisions made by the prosecution chamber of a canton, which dismissed his criminal complaints against several individuals for various serious offenses, including extortion, fraud, and forgery. In his submissions, the complainant argued that he qualified as a victim under the victim assistance law. However, it was determined that he did not meet the criteria to be considered a victim, as he was not directly harmed in terms of his physical, sexual, or psychological integrity. Consequently, his appeals were deemed inadmissible due to his lack of standing in the case, which also led to the dismissal of his request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant's Lack of Standing to Appeal Criminal Charges: In his submissions, the complainant argued that he qualified as a victim under the victim assistance law. However, it was determined that he did not meet the criteria to be considered a victim, as he was not directly harmed in terms of his physical, sexual, or psychological integrity. Consequently, his appeals were deemed inadmissible due to his lack of standing in the case, which also led to the dismissal of his request for legal aid.

Schlagwörter

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6B_678/2008 und 6B_679/2008 Nichteintreten auf Strafklagen Beschwerdelegitimation zusammenhängende Straftaten Betrugsvorwurf Anklagezulassung Stellung des Opfers fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited in the reasoning section regarding the decision not to enter upon the appeals, which corresponds to the instruction in order 1 (Non-entrée en matière).

Art. 64 BGG

Cited in the dispositive for rejecting the request for legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning in relation to the court fees, which is reflected in order 3 imposing a reduced court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_678/2008+6B_679/2008/sst

Urteil vom 12. Oktober 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

6B_678/2008 und 6B_679/2008

Nichteintreten auf Strafklagen,

Beschwerde gegen zwei Entscheide der

Anklagekammer des Kantons St. Gallen

vom 5. Juni 2008 (AK.2008.124-AK

(ST.2008.2499) und AK.2008.103-AK

(ST.2006.16958)).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer ficht in einer Eingabe zwei Entscheide der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2008 an. Im ersten Entscheid geht es darum, dass auf eine Strafklage des Beschwerdeführers gegen vier Personen wegen des Verdachts der Erpressung, des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Ehrverletzung, des Amtsmissbrauchs und/oder der Nötigung nicht eingetreten wurde (6B_678/2008). Im zweiten Entscheid geht es darum, dass auf weitere Anzeigen des Beschwerdeführers gegen verschiedene Personen nicht eingetreten wurde, denen der Beschwerdeführer unter anderem vorwarf, ein Fahrzeug gestohlen bzw. ertrogen und in diesem Zusammenhang Betreibungs- und Konkursdelikte begangen zu haben (6B_679/2008). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Seit dem Urteil 6B_284/2008 und 6B_285/2008 vom 28. April 2008 sollte er indessen wissen, dass Opfer nur ist, wer durch das Verhalten der angezeigten Personen in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde ( Art. 2 Abs. 1 OHG ). Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, und da er im Übrigen auch nicht Privatstrafkläger ist, ist er als angeblich Geschädigter zur Beschwerde nicht legitimiert ( BGE 133 IV 288 ). Soweit er Akteneinsicht in ein anderes Dossier verlangt, ist darauf schon deshalb nicht einzutreten, weil er nicht ausführt, welche Bedeutung das andere Dossier für das vorliegende Verfahren haben könnte. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerden 6B_678/2008 und 6B_679/2008 wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn