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6B_677/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs and Insufficient Legal Aid Documentation

Geschäftsnummer 6B_677/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision by the court concerning a criminal penalty notification. The applicant requested an extension for the prepayment of legal costs due to financial difficulties stemming from unemployment and previous divorce proceedings, which allegedly depleted his savings. Despite being granted additional time to provide evidence of his financial status, the applicant failed to substantiate his claims adequately, leading to the denial of his request for free legal assistance. Consequently, the court could not accept his appeal due to the non-payment of the required legal costs within the established deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 64 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs and Insufficient Legal Aid Documentation: The applicant requested an extension for the prepayment of legal costs due to financial difficulties stemming from unemployment and previous divorce proceedings, which allegedly depleted his savings. Despite being granted additional time to provide evidence of his financial status, the applicant failed to substantiate his claims adequately, leading to the denial of his request for free legal assistance. Consequently, the court could not accept his appeal due to the non-payment of the required legal costs within the established deadline.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl Fristwiederherstellung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege finanzielle Notlage Kostenvorschussleistung Beweislosigkeit Zahlungsfrist formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained because the required cost deposit was not paid within the final deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_677/2016

Urteil vom 18. August 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Mai 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 1. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 6).

Am 21. Juni 2016 ersuchte er das Bundesgericht, den Zahlungstermin zu verlängern oder Ratenzahlungen zu ermöglichen (act. 9).

Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 wurde dem Gesuch entsprochen und dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Vorschussleistung von Fr. 2'000.-- bis zum 2. August 2016 angesetzt (act. 10).

Am 27. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Er könne mit seiner geringen Arbeitslosenentschädigung keinen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- aufbringen. Überdies seien seine Ersparnisse bei der Scheidung aufgebraucht worden (act. 11).

Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 wurden dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG erläutert. Das Bundesgericht stellte weiter fest, dass er keinen Beweis für seine angebliche Bedürftigkeit erbringe. Es wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine Angaben innert der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist bis 2. August 2016 nachträglich noch beweisen könne. Ohne einen entspechenden Beweis innert der Nachfrist könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (act. 13).

Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem aktuellen Einkommen (Arbeitslosenentschädigung) und den monatlichen Ausgaben ein (act. 14, 15).

Das Bundesgericht teilte ihm am 6. Juli 2016 mit, er äussere sich in seinem Schreiben vom 4. Juli 2016 erneut nicht zu seinen Vermögensverhältnissen und lege nicht näher dar, dass seine Ersparnisse bei der Scheidung aufgebraucht worden seien. Es wurde nochmals ausdrücklich auf das Schreiben vom 30. Juni 2016 hingewiesen (act. 16).

Am 8. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, insbesondere Berechnungsblätter des kantonalen Steueramtes zur (Neu-) Berechnung bzw. Rückerstattung der Quellensteuer (act. 17, 18).

Daraus ergeben sich keine Rückschlüsse auf die Vermögenssituation des Beschwerdeführers. Dessen Behauptung, seine Ersparnisse seien bei der Scheidung aufgebraucht worden, bleibt unbelegt. Beim Ablauf der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist hätte nur ein detailliert begründetes und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können. Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill