Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_677/2015 KI-generiert

Failure to Pay Cost Deposit Bars Appeal Review

Geschäftsnummer 6B_677/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court of Solothurn decided not to consider his complaint due to his failure to pay a required advance fee by the deadline. The appellant argued that he was unable to make the payment before the deadline but did not present this argument to the lower court. He ceased communication with the court following the issuance of the fee notice and did not provide a sufficient explanation for his failure to comply with the payment requirement. Consequently, the Federal Tribunal determined that it could not entertain the appeal because of inadequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Deposit Bars Appeal Review: The appellant argued that he was unable to make the payment before the deadline but did not present this argument to the lower court. He ceased communication with the court following the issuance of the fee notice and did not provide a sufficient explanation for his failure to comply with the payment requirement. Consequently, the Federal Tribunal determined that it could not entertain the appeal because of inadequate justification.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (Sachentziehung) Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Zahlungsfrist unbezahlte Mietkaution Sicherheitsleistung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained due to a lack of sufficient reasoning regarding the non-payment of the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_677/2015

Urteil vom 18. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Sachentziehung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 22. Juni 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 22. Juni 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert einer Frist bis 12. Juni 2015 nicht bezahlt hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er ein Eintreten auf das vor der Vorinstanz eingereichte Rechtsmittel an.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Sicherheitsleistung vor Ende Juni nicht bezahlen können. Indessen behauptet er selber nicht, dass er dieses Argument vor der Vorinstanz geltend gemacht hätte. Stattdessen hat er sich gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung bis zum Ablauf der Frist am 12. Juni 2015 bei der Vorinstanz einfach nicht mehr gemeldet. Aus welchem Grund die Vorinstanz bei dieser Sachlage trotz der Nichtbezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Folglich ist auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn