Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_677/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Gross Negligence Conviction for Excessive Speeding

Geschäftsnummer 6B_677/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was caught exceeding the speed limit on a cantonal road in Switzerland, driving at 80 km/h in a 50 km/h zone, resulting in a gross violation of traffic rules. A lower court found him guilty of negligent gross violation of traffic regulations and imposed a conditional fine and additional penalties. The individual appealed against this decision, arguing that he should only be penalized for a minor violation of traffic rules based on various factors including road conditions and previous driving experience. The appellate court upheld the original conviction, leading the individual to submit a complaint to the Federal Tribunal, which focused on the seriousness of the speed violation and the relevant legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Gross Negligence Conviction for Excessive Speeding: A lower court found him guilty of negligent gross violation of traffic regulations and imposed a conditional fine and additional penalties. The individual appealed against this decision, arguing that he should only be penalized for a minor violation of traffic rules based on various factors including road conditions and previous driving experience. The appellate court upheld the original conviction, leading the individual to submit a complaint to the Federal Tribunal, which focused on the seriousness of the speed violation and the relevant legal standards.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Willkür qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung grobe Fahrlässigkeit Subjektives Recht Sicherheit im Straßenverkehr Haftung bei Verkehrsunfällen Fahrlässig begangene Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was cited in the final order to justify imposing the court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_677/2014

Urteil vom 20. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kälin,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz , Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 3. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 23. August 2011, um 12:31 Uhr, mit einem Personenwagen auf der Kantonsstrasse in Freienbach SZ. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle wurde er mit 80 km/h gemessen. Damit überschritt er - nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 3 km/h - die innerorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h.

B. Das Bezirksgericht Höfe erklärte X.________ am 20. März 2012 der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 250.--. Die dagegen gerichteten Berufungen von X.________ und der Staatsanwaltschaft wies das Kantonsgericht Schwyz am 3. Juni 2014 ab.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz sei aufzuheben und er nur wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu bestrafen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe einleitende Ausführungen (Beschwerde, S. 5 bis 8), ohne dabei konkrete Rügen zu erheben. Darauf ist nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h. Sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" ( Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV ).

Nach aArt. 90 Ziff. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand von aArt. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen ( BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4 mit Hinweis).

Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände - wie etwa ein guter automobilistischer Leumund oder gute Sichtverhältnisse - zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Am subjektiven Tatbestand mangelt es etwa, wenn der Lenker sich aus nachvollziehbaren Gründe nicht mehr im Bereich einer bestimmten Geschwindigkeitsbegrenzung wähnte ( BGE 126 II 196 E. 2a; 132 II 234 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat solche entlastende Umstände bei einer Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2014 vom 8. April 2013 E. 3.4 mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe weder eine konkrete noch eine abstrakte Gefahr geschaffen. Die Sichtverhältnisse seien so gewesen, dass er eine auftretende Gefahr hätte sehen und rechtzeitig reagieren können. Er weist darauf hin, dass er in der 67-jährigen Fahrpraxis noch nie in einer kritischen Situation verwickelt gewesen sei und eine abstrakte Gefährdung nicht bestehe, wenn weit und breit kein Mensch sei. Der Beschwerdeführer ist damit nicht zu hören. Wer innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr überschreitet, erfüllt sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von aArt. 90 Ziff. 2 SVG, einschliesslich dasjenige der ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer.

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, die vom Beschwerdeführer befahrene Strasse weise einen erkennbaren Innerortscharakter auf. Dies ergebe sich bereits aus dem Erscheinungsbild beim Dorfeingang Freienbach und auf der Höhe der Messstelle würden sich unter anderem ein Fussgängerstreifen einschliesslich einer Fussgängerinsel, eine Bushaltestelle, ein Trottoir sowie eine Einfahrt aus einer Quartierstrasse befinden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache, dass auf einer längeren Strecke wechselnde Geschwindigkeitsbeschränkungen zu verzeichnen seien, liesse nicht zwingend auf eine Ausserortsstrecke schliessen. Vielmehr hätte dies eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt. Es seien keine besonderen Umstände vorhanden, welche das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als rücksichtslos im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG erscheinen lassen würden.

2.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strasse sei in den 1.5 km vor der Messstelle 15 Meter breit und vermittle nicht das Gefühl, man dürfe mit höchstens 50 km/h fahren. Sie führe ab Dorfende Bäch durch eine Industriezone mit Gewerbe, Tankstellen etc. und anschliessend auf eine Umfahrungsstrasse, wiederum mit Tankstellen und Autoverkaufsgeschäften gegen die Unterführung und sei nach dem 23. August 2011 grundlegend umgestaltet worden. So seien ein 1 bis 1.5 Meter breiter Mittelstreifen und in ungleichen Abständen Fussgängerstreifen mit Mittelinseln erstellt worden. Dies zeige, dass der frühere Ausbau und das Umfeld zu wenig den Eindruck einer Innerortsstrecke gemacht haben, um Automobilisten zum Einhalten der signalisierten Geschwindigkeitsbegrenzung zu veranlassen. Es stimme nicht, dass wechselnde Geschwindigkeitsbeschränkungen zu verzeichnen seien. Mit wenigen Ausnahmen sei die Strecke von Zürich bis Bäch mit 60 km/h oder 80 km/h signalisiert; dass dies eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordere, mache keinen Sinn. Die von der Vorinstanz erwähnten Fussgängerstreifen samt Insel, die Bushaltestelle, das Trottoir sowie die Einfahrt aus einer Quartierstrasse würden sich erst nach der Unterführung, an der Stelle der Geschwindigkeitsmessung, befinden. Massgebend seien aber die zuvorliegenden 1.5 Kilometer.

2.3.3. Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzliche Feststellung, die Strasse habe an der Messstelle Innerortscharakter, nicht in Abrede. Inwiefern die Beschaffenheit der Strasse an der Messstelle - an welcher der Beschwerdeführer mit übersetzter Geschwindigkeit vorbeifuhr - nicht massgebend sein soll, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen sollte, erweist sich die Rüge als unbegründet. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass bereits das Erscheinungsbild am Dorfeingang Freienbach nicht auf eine Ausserortsstrecke schliessen lasse (Urteil, S. 10). Der Umstand, dass sich entlang der Strasse Gewerbe, Tankstellen und Autoverkaufsgeschäfte befinden, schliesst den Innerortscharakter nicht aus, sondern bestätigt diesen. Ebenso wenig besagen die Breite und der Ausbau der Strasse etwas darüber, ob diese sich inner- oder ausserorts befindet. Nicht entscheidrelevant ist, welche Höchstgeschwindigkeiten vor der Messstelle zwischen Zürich und Bäch gelten. Es bestehen keine nachvollziehbaren Gründe, welche geeignet wären, den subjektiven Tatbestand von aArt. 90 Ziff. 2 SVG auszuschliessen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verschuldensprinzips. Er bringt vor, die Vorinstanz wende die zu aArt. 90 Ziff. 2 SVG ergangene Rechtsprechung an. Mit dem Inkrafttreten von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG , am 1. Januar 2013, habe aber das Gesetz im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Änderung erfahren. So sei, unabhängig von irgendwelchen subjektiven Tat-bestandselementen, mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren zu bestrafen, wer innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschreite. Das Verschuldensprinzip erlaube es nicht, in den weniger schweren Fällen von Art. 90 Abs. 2 SVG (in der ab dem 1. Januar 2013 gültigen und aArt. 90 Ziff. 2 SVG entsprechenden Fassung) die subjektiven Tatbestandselemente weiterhin einfach unberücksichtigt zu lassen. Eine Verurteilung, welche sich nur auf die objektiven Tatbestandselemente stützt, verletze den Grundsatz

nulla poena sine lege (Beschwerde, S. 14 f.).

3.2. Nach der Rechsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 25 km/h oder mehr der subjektive Tatbestand von aArt. 90 Ziff. 2 SVG nur in der Regel erfüllt. An diesem mangelt es beispielsweise, wenn der Lenker sich aus nachvollziehbaren Gründe nicht mehr im Bereich einer bestimmten Geschwindigkeitsbegrenzung wähnte (siehe oben, E. 2.1). Derartige Gründe sind in diesem Fall nicht gegeben (oben, E. 2.3.3). Davon, dass die subjektiven Elemente "einfach unberücksichtigt" bleiben, kann nicht die Rede sein. Die Rüge ist unbegründet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung eine blosse Übertretung darstellen würde, wenn auf dem fraglichen Strassenabschnitt nicht 50 km/h, sondern, wie in allen anderen linksufrigen Seegemeinden, 60 km/h erlaubt gewesen wären. Dasselbe gelte wenn er nur 24 km/h, mithin 3 km/h langsamer, gefahren wäre. Eine derartige Differenz sei für den Lenker beim Fahren mit einem Blick auf die Geschwindigkeitsanzeige nicht zu erkennen. Zudem unterscheide sich der Tacho von dem an jenem Tag gelenkten Fahrzeug von demjenigen, welches er üblicherweise benütze. Diese unterschiedliche Anzeige habe zu einem Missverständnis geführt.

4.2. Nach der Rechtsprechung sind auch rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale grundsätzlich zu beachten. Etwas anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, wenn solche Anordnungen ganz offenkundig mangelhaft und damit nichtig sind ( BGE 128 IV 184 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer nichtigen Geschwindigkeitsbegrenzung kann vorliegend nicht die Rede sein. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, eine Geschwindigkeitsdifferenz von nur 3 km/h liesse sich nicht mit einem Blick auf den Tacho erkennen. Er verkennt dabei, dass die einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit nicht 24 km/h über derjenigen liegt, die signalisiert ist. Die Beschaffenheit der Geschwindigkeitsanzeige des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs ist ohne Bedeutung, zumal die Erstinstanz - auf dessen Erwägungen die Vorinstanz verweist (Urteil, S. 14) - feststellt, dass dieser "gefühlsmässig" fuhr, und sich dabei weder um die eigene Geschwindigkeit noch um die zulässige Höchstgeschwindigkeit Gedanken machte (Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 20. März 2012, S. 10).

5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz beschreibe andere örtliche Verhältnisse, welche in diesem Fall nicht zutreffen würden (Beschwerde, S. 12). Die Vorinstanz beschränkt sich dabei, die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung darzulegen und den jeweiligen Sachverhalt zu schildern. Dies ist nicht zu beanstanden. Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, es sei nicht massgebend, wenn das Bundesgericht in einem anderen Fall (Urteil 6S.99/2004 vom 25. August 2004) feststelle, dass der Übergang vom Innerortsbereich zum Ausserortsbereich häufig fliessend sei. Das Bundesgericht hält in diesem Entscheid fest, dass gerade bei solchen Umständen die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich ist (E. 2.4). Auf einer Strasse mit erkennbarem Innerortscharakter gilt dies umso mehr. Die Rüge ist unbegründet.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Staatsanwaltschaft habe die subjektiven Elemente, welche auf Vorsatz schliessen lassen, nicht umschrieben. Dasselbe gelte auch für die Fahrlässigkeit. Zudem dürfe eine einmal erhobene Anklage nicht mehr geändert werden.

6.2. Hinsichtlich des Fahrlässigkeitsvorwurfes hält die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift fest, dass der Beschwerdeführer "infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit die von ihm gefahrene Geschwindigkeit oder die dort geltende Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h" nicht realisierte (Urteil, S. 3). Der Beschwerdeführer erklärt nicht, welche subjektiven Elemente dabei fehlen und führt lediglich aus, dass die Meinung der Vorinstanz "auf dem Erfolgsprinzip" basiere (Beschwerde, S. 17). Diese Begründung genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Ohne Belang ist, ob die Elemente des Vorsatzes in der Anklage ausreichend umschrieben sind. Der Beschwerdeführer wurde nicht wegen vorsätzlicher, sondern wegen fahrlässiger Tatbegehung verurteilt. Hinsichtlich der Rüge, die Anklage dürfe nicht abgeändert werden, erklärt der Beschwerdeführer nicht, wie dies im Zusammenhang mit dem angefochtenen Urteil steht. Darauf ist nicht einzutreten.

7. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Tatbestandsermittlungen, insbesondere auf der subjektiven Seite, seien mangelhaft. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die gerichtlichen Instanzen ihn persönlich angehört hätten. Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, am Ende des Vorverfahrens Beweisanträge zu stellen (Akten Staatsanwaltschaft, act. 15.1.01) und, im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht, sich zu äussern (Akten Bezirksgericht Höfe, act. 16 S. 5). Der Beschwerdeführer machte von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch. Vor dem Berufungsgericht erklärte er sich mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden (Akten Vorinstanz, act. 6).

8. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses