Appeal Against Extension of Probation for Mentally Unsound Individual Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint from an individual regarding the decision of a court to extend their probation period, which was originally established following an investigation into an intentional homicide charge that was dismissed due to lack of accountability. After a series of judicial decisions extending the probation, a subsequent court reduced the length of the extension. The individual challenged this decision in the Supreme Court but largely failed to engage with the specifics of the ruling, focusing instead on general criticisms of the psychiatric system, which were deemed insufficiently substantiated. Consequently, the Supreme Court decided not to consider the complaint further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Appeal Against Extension of Probation for Mentally Unsound Individual Dismissed for Lack of Substantiation: After a series of judicial decisions extending the probation, a subsequent court reduced the length of the extension. The individual challenged this decision in the Supreme Court but largely failed to engage with the specifics of the ruling, focusing instead on general criticisms of the psychiatric system, which were deemed insufficiently substantiated. Consequently, the Supreme Court decided not to consider the complaint further.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural article.
The decision waived the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_677/2012
Urteil vom 16. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verlängerung der Probezeit,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom
5. November 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Nachdem eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Tötung zufolge fehlender Zurechnungsfähigkeit eingestellt worden war, wurde am 26. Juni 1981 eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB angeordnet. Das Obergericht des Kantons Zürich entliess den Beschwerdeführer am 17. Dezember 1997 aus der Massnahme, stellte ihn unter Schutzaufsicht und erteilte ihm die Weisung, sich in regelmässige ärztliche Behandlung zu begeben. Die zunächst unbefristete Probezeit wurde am 19. Dezember 2008 um drei Jahre verlängert bzw. bis zum 18. Dezember 2011 befristet. Auf Antrag des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich verlängerte das Bezirksgericht Uster die Probezeit am 12. Dezember 2011 um fünf Jahre. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 5. November 2012 insoweit gut, als es die Probezeit nur um drei Jahre verlängerte. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit drei fristgerechten Eingaben vom 13. November (act. 1), 26. November (act. 5) und 6. Dezember 2012 (act. 6) ans Bundesgericht.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstösst ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer setzt sich in allen drei Eingaben zur Hauptsache nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern kritisiert in allgemeiner und teilweise ungebührlicher Art und Weise die Psychiatrie. Seine Vorbringen können nicht gehört werden.
Nur am Rande befasst er sich mit dem angefochtenen Entscheid, indem er rügt, dessen Inhalt stelle eine reine Wiederholung des bezirksgerichtlichen Textes dar, während seine eigenen Gedanken nicht erfasst seien (act. 5 S. 1 unten). Er vermag jedoch nicht darzutun, aus welchem Grund sich die obere Instanz nicht auf die Erwägungen der ersten Instanz hätte beziehen dürfen, und er führt ebenfalls nicht aus, welche seiner Gedanken die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht hinreichend begründet.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Angesichts der Umstände kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn