Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_676/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Narcotics Appeal Over Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_676/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case brought before the Swiss Federal Tribunal, the complainant, represented by an attorney, filed a criminal complaint against a decision by the High Court of the Canton of Zurich. The issue at hand involved a qualified violation of the Narcotics Act and an allegation of arbitrariness not addressed in the previous decision. The complainant was instructed to pay a court fee deposit of 3,000 Swiss Francs by June 23, 2021, which was later extended to July 5, 2021, upon request. However, the complainant failed to make the payment even within the extended deadline or the subsequent final deadline set for August 20, 2021. After failing to demonstrate any unforeseeable circumstances that would justify a further extension, the Tribunal dismissed the appeal for non-payment of the required deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Narcotics Appeal Over Unpaid Cost Advance: The issue at hand involved a qualified violation of the Narcotics Act and an allegation of arbitrariness not addressed in the previous decision. The complainant was instructed to pay a court fee deposit of 3,000 Swiss Francs by June 23, 2021, which was later extended to July 5, 2021, upon request. However, the complainant failed to make the payment even within the extended deadline or the subsequent final deadline set for August 20, 2021. After failing to demonstrate any unforeseeable circumstances that would justify a further extension, the Tribunal dismissed the appeal for non-payment of the required deposit.

Schlagwörter

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Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Willkür Betäubungsmittelgesetz Nichtleistung des Kostenvorschusses Leistung des Kostenvorschusses Ansetzung einer Nachfrist Zahlungsfrist Vollstreckungsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used procedural article for the decision not to enter upon the appeal (non-admission due to lack of payment).

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not considered because the required cost deposit was not paid within the final deadline, as cited in the decision not to enter into the merits.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposing of court costs based on the outcome.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_676/2021

Urteil vom 30. August 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. April 2021 (SB200367-O/U/ad-as).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer reichte am 7. Juni 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2021 ein.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Juni 2021 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 23. Juni 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde am 9. Juni 2021 zugestellt.

4. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers explizit zur Bezahlung des Kostenvorschusses beantragte Fristerstreckung bis zum 5. Juli 2021 wurde bewilligt.

5. Da der Kostenvorschuss innert erstreckter Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2021 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgesehene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. August 2021 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

6. Der Kostenvorschuss wurde auch innert Nachfrist nicht geleistet. Am 26. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer erneut mit einer persönlichen Eingabe um eine Fristverlängerung zur Bezahlung des Vorschusses. Indessen entspricht es dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann. Eine zweite Nachfrist im Sinne einer Notfrist ist - in der Regel - nicht zulässig. Mit einer zusätzlichen Fristerstreckung kann der Betroffene daher nicht rechnen, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen wären. Bringt er diese nicht vor, wird keine weitere Fristerstreckung gewährt und treten die für den Säumnisfall angedrohten Rechtsfolgen ein (vgl. Urteile 5F_36/2020 vom 25. Februar 2021 E. 4, 6B_71/2018 vom 16. März 2018 E. 2 und 6B_251/2009 vom 26. Juni 2009). Solche spezifischen Hinderungsgründe legt der Beschwerdeführer nicht dar, zumal er nur einwendet, die Vorschusskosten von Fr. 3'000.-- noch nicht zu haben. Abgesehen davon hat er erst nach Ablauf der Nachfrist und damit verspätet um eine Fristverlängerung ersucht. Soweit auf das Gesuch um Erstreckung der Nachfrist im Sinne einer Notfrist überhaupt eingetreten werden kann, ist es abzuweisen.

7. Auf die Beschwerde ist mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill