Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_675/2009 KI-generiert

Failure to Pay Costs After Legal Aid Denial Bars Appeal Review

Geschäftsnummer 6B_675/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Appellationsgericht of Basel-Stadt regarding a request for legal aid, specifically a cost advance that was required after the initial request for free legal representation was denied. The complainant failed to provide sufficient justification in their appeal to demonstrate that the lower court's decision violated Swiss law or fundamental rights. As a result, the tribunal did not proceed with the appeal and deemed the request for legal assistance moot.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Failure to Pay Costs After Legal Aid Denial Bars Appeal Review: The complainant failed to provide sufficient justification in their appeal to demonstrate that the lower court's decision violated Swiss law or fundamental rights. As a result, the tribunal did not proceed with the appeal and deemed the request for legal assistance moot.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Petitionsrecht Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen vereinfachtes Verfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed summarily under this procedural provision because the grounds for appeal were insufficiently substantiated.

Art. 66 al. 1 LTF

No costs were imposed on the appellant by the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_675/2009

Urteil vom 27. August 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Juni 2009.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid wurde ein kantonaler Rekurs aus dem Recht gewiesen, weil der Beschwerdeführer nach der Ablehnung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung den verlangen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. In der dagegen gerichteten Beschwerde hätte er aufzeigen müssen, dass der angefochtene Entscheid das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG bzw. seine Grundrechte verletzt (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, als sie sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als nicht hinreichend begründet einstufte und deshalb einen Kostenvorschuss verlangte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten

2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill