Waste Disposal Conviction Upheld on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was accused of illegally disposing of a large amount of scrap wood in a forest area in late November 2014. The individual was subsequently convicted by a lower court for violating environmental protection laws and fined, with the option of a short imprisonment in place of payment. The individual appealed this decision to a higher court, arguing that the conviction stemmed from personal animosities from the authorities, but failed to present sufficient evidence to support these claims. As a result, the court found the appeal to be inadequately justified and did not proceed with it, also denying a request for legal aid due to the lack of merit in the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Waste Disposal Conviction Upheld on Procedural Grounds: The individual was subsequently convicted by a lower court for violating environmental protection laws and fined, with the option of a short imprisonment in place of payment. The individual appealed this decision to a higher court, arguing that the conviction stemmed from personal animosities from the authorities, but failed to present sufficient evidence to support these claims. As a result, the court found the appeal to be inadequately justified and did not proceed with it, also denying a request for legal aid due to the lack of merit in the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted due to lack of proper substantiation, applied in the dispositive.
The request for legal aid was rejected in the dispositive.
The financial situation of the appellant was taken into account when determining the court costs.
The court imposed the court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_674/2016
Urteil vom 12. Juli 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen die Umweltschutzgesetzgebung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 27. April 2016.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, Ende November 2014 in A.________ eine grössere Menge Altholz im Wald entsorgt zu haben. Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte ihn im Berufungsverfahren am 27. April 2016 wegen Verletzung von Art. 61 Abs. 1 lit. g des Umweltschutzgesetzes zu einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 17. Mai (recte 27. April) 2016 sei aufzuheben.
2. Da es um eine Strafsache geht, ist die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG zu behandeln.
3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchem Grund dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Soweit die Beschwerde überhaupt verständlich ist, genügt sie den Anforderungen nicht.
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, seine Verurteilung beruhe auf einer persönlichen Animosität der Forstbehörden ihm gegenüber und diene der Ausfechtung privater und persönlicher Fehden. Indessen vermag er diese Behauptung weder zu beweisen noch auch nur glaubhaft zu machen.
Im Übrigen reicht der Beschwerdeführer als Beilagen verschiedene Bilder vom Tatort ein, auf die er sich unter Ziff. II/2 und 3 der Beschwerde denn auch bezieht. Indessen ist diesen Bildern weder zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätte, noch ist daraus ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich gewesen wäre.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: C. Monn