Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_673/2025 KI-generiert

Federal Court Rejects Late Defamation Appeal

Geschäftsnummer 6B_673/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A.________ wendet sich mit Eingabe vom 18. August 2025 (Poststempel) gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2024 an das Bundesgericht. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Rejects Late Defamation Appeal: August 2025 (Poststempel) gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2024 an das Bundesgericht. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (

Schlagwörter

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Üble Nachrede Grundsatz in dubio pro reo üble Nachrede Revision eines Entscheids sachliche Unzuständigkeit gesetzliche Frist Eröffnung des Entscheids Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to state that no court costs will be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_673/2025; 6B_674/2025

Urteil vom 20. August 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Üble Nachrede; Grundsatz in dubio pro reo; Nichteintreten,

Eingabe gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Juli 2024 (SB230056-O/U/cs und SB230057-O/U/cs).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. A.________ wendet sich mit Eingabe vom 18. August 2025 (Poststempel) gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2024 an das Bundesgericht.

2. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 150 IV 103

E. 1;

150 II 346

E. 1;

149 IV 97

E. 1;

149 IV 9

E. 2).

3. Die Verfahren 6B_673/2025 und 6B_674/2025 sind zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln.

4. Bei den eingereichten Entscheiden handelt es sich um letztinstanzliche kantonale Urteile, wogegen die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig ist. Eine Beschwerde in Strafsachen muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (

Art. 100 Abs. 1 BGG

). Die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (

Art. 48 Abs. 1 BGG

). Die obergerichtlichen Urteile vom 17. Juli 2024 wurden dem damaligen Anwalt von A.________ am 5. September 2024 zugestellt (vgl. postalische Sendungsverfolgungen). Entsprechend begann die 30-tägige Frist für die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht am 6. September 2024 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung von

Art. 45 Abs. 1 BGG

- am 7. Oktober 2024. Wollte man die gegen die obergerichtlichen Urteile gerichtete Eingabe vom 18. August 2025 als Beschwerde in Strafsachen entgegennehmen, wäre sie offensichtlich verspätet.

5. Über ein Revisionsgesuch entscheidet diejenige Instanz, die als letzte in der Sache entschieden hat (

BGE 134 III 45

E. 2.3). Das Bundesgericht ist deshalb nur zur Revision von Entscheiden zuständig, die es selber gefällt hat. Dieses Erfordernis ist hier nicht gegeben. Die Eingabe vom 18. August 2025 richtet sich gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2024. Eine Revision im Sinne von

Art. 121 ff. BGG

fällt daher ausser Betracht. A.________ hätte sich mit einem Revisionsbegehren an das Obergericht des Kantons Zürich zu wenden, an welches die Eingabe vom 18. August 2025 zuständigkeitshalber weiterzuleiten ist.

6. Auf die Eingabe vom 18. August 2025 ist nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Die Verfahren 6B_673/2025 und 6B_674/2025 werden vereinigt.

2. Auf die Eingabe vom 18. August 2025 wird nicht eingetreten.

3. Die Eingabe wird an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill