Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_671/2023 KI-generiert

Appellant's Lack of Standing to Challenge Refusal to Investigate Social Center Employees

Geschäftsnummer 6B_671/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who filed a criminal complaint on July 13, 2022, with the Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office against three employees of a social center for alleged abuse of office and other offenses. The Public Prosecutor's Office decided not to pursue criminal investigations as of July 27, 2022. This decision was contested by the individual through a complaint, which the Superior Court of the Canton of Zurich dismissed on April 4, 2023. Consequently, the individual brought the complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the dismissal and alleging violations against his procedural rights. The Tribunal's discussion included whether the individual had standing to appeal by fulfilling the criteria related to civil claims potentially affecting the court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Lack of Standing to Challenge Refusal to Investigate Social Center Employees: The Public Prosecutor's Office decided not to pursue criminal investigations as of July 27, 2022. This decision was contested by the individual through a complaint, which the Superior Court of the Canton of Zurich dismissed on April 4, 2023. Consequently, the individual brought the complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the dismissal and alleging violations against his procedural rights. The Tribunal's discussion included whether the individual had standing to appeal by fulfilling the criteria related to civil claims potentially affecting the court's decision.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Eröffnung des Verfahrens Verfahrensüberprüfung fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs would be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_671/2023

Urteil vom 31. Mai 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. April 2023 (UE220235-O/HEI).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 13. Juli 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen drei Mitarbeitende eines Sozialzentrums wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte. Die Staatsanwaltschaft nahm am 27. Juli 2022 Strafuntersuchungen nicht an die Hand. Eine gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. April 2023 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.

3. Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§§ 1 und 2). Die vom Beschwerdeführer gegen Mitarbeitende eines zürcherischen Sozialzentrums erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen. Gegen die Mitarbeitenden selbst stehen ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche zu. Er ist folglich zur Beschwerde in der Sache nicht legitimiert.

4. Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Privatkläger als beschwerdeführende Person seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer beanstandet das Verhalten des Obergerichts und macht eine Verletzung von Art. 9 BV , Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 30 Abs. 1 BV geltend (vgl. Beschwerde S. 2 und 4). Soweit seine Vorbringen überhaupt den strengen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen, können sie jedenfalls nicht unabhängig von einer materiellen Prüfung der Sache beurteilt werden. Auf eine solche hat der Beschwerdeführer mangels Legitimation keinen Anspruch. Bei seinen konkreten Vorbringen handelt es sich nicht um formelle Rechtsverweigerungen im Sinne der sog. "Star-Praxis".

5. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill