Insufficient grounds of appeal; dismissal of criminal proceedings for lack of suspicion without costs or compensation—failure to demonstrate legal error under Art. 42 BGG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court declined to enter into the merits of the appellant's appeal and dismissed it, thereby upholding the Cantonal Appeals Chamber's decision that had rejected the appellant's challenge to the public prosecutor's order dismissing proceedings against him for lack of suspicion. The Court ordered the appellant to pay reduced court costs of CHF 500 and rejected his request for free legal aid as hopeless. The underlying dispute concerned the prosecutor's termination of an investigation into allegations of exploitation of a distress situation and sexual coercion, which was dismissed without costs or compensation; the appellant sought reimbursement for postage and copying expenses, which the lower court denied as unnecessary and unsubstantiated. The Supreme Court found the appeal inadmissible because the appellant failed to provide a sufficient legal argument under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as his submissions focused on the merits and related proceedings rather than demonstrating any violation of federal law in the challenged decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insufficient grounds of appeal; dismissal of criminal proceedings for lack of suspicion without costs or compensation—failure to demonstrate legal error under Art. 42 BGG: The Court ordered the appellant to pay reduced court costs of CHF 500 and rejected his request for free legal aid as hopeless. The underlying dispute concerned the prosecutor's termination of an investigation into allegations of exploitation of a distress situation and sexual coercion, which was dismissed without costs or compensation; the appellant sought reimbursement for postage and copying expenses, which the lower court denied as unnecessary and unsubstantiated. The Supreme Court found the appeal inadmissible because the appellant failed to provide a sufficient legal argument under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as his submissions focused on the merits and related proceedings rather than demonstrating any violation of federal law in the challenged decision.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible by simplified procedure because the grounds were insufficient.
Imposed court costs on the appellant.
Rejected the request for free legal aid as hopeless.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_671/2017
Urteil vom 21. Juli 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. April 2017.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 18. November 2016 wegen Nötigung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie mehrfacher mutwilliger Belästigung zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 28. Februar 2017 an das Kreisgericht Rheintal überwiesen.
Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Ausnützung einer Notlage, evt. mehrfacher sexueller Nötigung stellte die Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2017 ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat überbunden und dem Beschwerdeführer wurde keine Entschädigung zugesprochen.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer St. Gallen, soweit Eintreten, am 12. April 2017 ab. Sie wies darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tatverdachts ohne Kosten eingestellt habe. Dem Beschwerdeführer fehle es an einer Beschwer, zumal ihm weder in der Begründung noch im Dispositiv der Einstellungsverfügung ein Schuldvorwurf gemacht werde und die Verfahrenskosten vom Staat getragen würden. Insofern sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Was der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand für Versand- und Kopierkosten betreffe, käme - wenn überhaupt - eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Frage. Indessen seien die Eingaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen weder nötig noch sachbezogen oder angemessen gewesen. Besondere Umstände, welche einen hohen Aufwand in der vorliegenden Sache rechtfertigten, lägen nicht vor. Im Übrigen seien die geltend gemachten Kosten nicht nachgewiesen. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
3. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann nur sein, ob die Vorinstanz die Beschwer des Beschwerdeführers und damit seine Legitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren sowie die Ausrichtung einer Entschädigung für Versand- und Kopierkosten zu Recht verneint hat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht auseinander. Seine Ausführungen in der Sache sind unzulässig. Ebenso wenig ist er mit seinen Darlegungen zu hören, die sich auf das Verfahren vor dem Kreisgericht Rheintal zu beziehen scheinen. Aus seiner Beschwerde ergibt sich folglich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill