Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_670/2017 KI-generiert

Criminal Appeal Timeliness Dismissal

Geschäftsnummer 6B_670/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal concerning a decision made by the Bern Cantonal Court, which did not entertain a complaint from the appellant regarding behaviors deemed inappropriate and violations of drug legislation. Initially, the Regional Court declared that a penalty against the appellant had become legally effective. Subsequent requests by the appellant for a reinstatement of prior legal proceedings were denied as untimely, leading the appellant to contest the Bern Cantonal Court's ruling. However, the appellate court ruled that the appellant failed to substantiate their claims adequately and did not adhere to the required appeal deadlines, resulting in the Federal Tribunal not considering the appeal. Additionally, the request for legal aid was also dismissed due to the appeal's lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 90 StPO, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m; Criminal Appeal Timeliness Dismissal: Initially, the Regional Court declared that a penalty against the appellant had become legally effective. Subsequent requests by the appellant for a reinstatement of prior legal proceedings were denied as untimely, leading the appellant to contest the Bern Cantonal Court's ruling. However, the appellate court ruled that the appellant failed to substantiate their claims adequately and did not adhere to the required appeal deadlines, resulting in the Federal Tribunal not considering the appeal. Additionally, the request for legal aid was also dismissed due to the appeal's lack of merit.

Schlagwörter

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strafrechtliche Sanktion gesetzliche Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege Fristversäumnis Betäubungsmittelvergehen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on the lack of proper grounds, following the simplified procedure under this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to pay reduced court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_670/2017

Urteil vom 20. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederaufnahme, Strafverfahren wegen unanständigen Benehmens und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Mai 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern ist mit Beschluss vom 3. Mai 2017 auf eine Beschwerde nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Das Regionalgericht Bern-Mittelland stellte mit Verfügung vom 8. Februar 2017 fest, der Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer sei in Rechtskraft erwachsen. Am 11. April 2017 wies es das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. März 2017 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Am 23. April 2017 (Postaufgabe: 26. April 2017) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses hielt mit Beschluss vom 3. Mai 2017 fest, aus der Eingabe werde nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. Februar 2017 oder diejenige vom 11. April 2017 anfechten wolle. Dies könne letztlich aber offen bleiben, zumal die Beschwerde im Verfahren vor Obergericht so oder anders nicht rechtzeitig sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, er könne nach der abschlägigen Verfügung vom 11. April 2017 die Verfügung vom 8. Februar 2017 anfechten, gehe fehl. Die Verfügung vom 8. Februar 2017 hätte ungeachtet des Wiederherstellungsgesuchs innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung angefochten werden müssen (Beschluss, S. 2 f.).

Was an dieser Auffassung des Obergerichts gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, lässt sich der Beschwerde nicht nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander. Er verkennt, dass die Beschwerdefrist sowohl gegen die Verfügung vom 7. Februar 2017 als auch gegen diejenige vom 11. April 2017 (Ablehnung des Wiederherstellungsgesuchs) 10 Tage beträgt (vgl. Art. 396 Abs. 1i.V.m. Art. 90 StPO ). Diese Fristen hat er jeweils nicht eingehalten. Sein Hinweis auf die 30-tägige Frist bei Wiederherstellungsgesuchen ist unverständlich und geht an der Sache vorbei.

4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das nachträgliche sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill