Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complainant challenged a decision by the Zurich Cantonal Court regarding a violation of traffic rules. The complainant was required to pay a court fee by a specified deadline but failed to collect the notification and subsequently did not pay the fee within the extended deadline given after he communicated his absence. Consequently, the court found that the complainant had not met the requirements for the appeal process, leading to a rejection of the complaint for lack of compliance with procedural obligations. Additionally, the complainant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Cost Deposit: The complainant was required to pay a court fee by a specified deadline but failed to collect the notification and subsequently did not pay the fee within the extended deadline given after he communicated his absence. Consequently, the court found that the complainant had not met the requirements for the appeal process, leading to a rejection of the complaint for lack of compliance with procedural obligations. Additionally, the complainant was ordered to bear the court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not considered because the cost deposit was not paid within the final deadline, as stated in the reasoning section preceding the dispositive.
The court costs are imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_670/2015
Urteil vom 8. September 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Juni 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2015 eine Frist angesetzt bis zum 14. Juli 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Er holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Da er damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Überdies wurde sie zusätzlich mit gewöhnlicher Post versandt.
Am 1. Juli 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, er sei bis 21. August 2015 abwesend.
Aus diesem Grund wurde ihm erst mit Verfügung vom 21. August 2015 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 1. September 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung nahm der Beschwerdeführer am 24. August 2015 in Empfang.
Mit Schreiben vom 2. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesgericht, die Kosten des Verfahrens möglichst gering zu halten oder gänzlich abzuschreiben. Dieses Schreiben ist einerseits verspätet und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Aber auch materiell ist es nicht zu hören, weil offensichtlich kein Grund dafür vorliegt, ausnahmsweise in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG von einer Kostenauflage abzusehen. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht nachweist, dass er zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht in der Lage ist.
Da der Kostenvorschuss auch innert der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn