Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_67/2018 KI-generiert

Untimely objection to criminal order due to attorney's late forwarding; service to authorized counsel triggers statutory deadline and counsel error imputed to client.

Geschäftsnummer 6B_67/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the defendant's appeal and declined to hear the case, leaving the lower court's decision in force: the criminal order for minor fraud, including a 500 CHF fine and 430 CHF in costs, stands final. The defendant challenged the refusal to consider his objection to the criminal order as untimely. The court held that the criminal order was validly served on the defendant's authorized attorney on December 2, 2016, triggering the 10-day objection period, which expired on December 12, 2016; the attorney's late forwarding to the defendant on December 19, 2016, did not reset the deadline, and any attorney error is generally attributed to the client and does not excuse the missed deadline. No costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 87 Abs. 3 StPO, Art. 353 Abs. 3 StPO; Untimely objection to criminal order due to attorney's late forwarding; service to authorized counsel triggers statutory deadline and counsel error imputed to client: The defendant challenged the refusal to consider his objection to the criminal order as untimely. The court held that the criminal order was validly served on the defendant's authorized attorney on December 2, 2016, triggering the 10-day objection period, which expired on December 12, 2016; the attorney's late forwarding to the defendant on December 19, 2016, did not reset the deadline, and any attorney error is generally attributed to the client and does not excuse the missed deadline. No costs were imposed.

Schlagwörter

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Einsprache gegen einen Strafbefehl (geringfügiger Betrug) Nichteintreten verspätete Einwendungen Verfahrensfehler Betrug ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung leichter Fall gültige Reisedokumente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient grounds.

Art. 66 al. 1 BGG

Basis for declining to impose court costs.

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«…Falle ei- ner notwendigen Verteidigung möglich (vgl. dazu etwa die Bundesgerichtsent- scheide 6B_1108/2017 E. 1.2. und 6B_67/2018 E. 4.). Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Eine Wiederherstellung fällt somit ebenfalls ausser Betracht. 6. Zu…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_67/2018

Urteil vom 9. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Löwenstrasse 17, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen einen Strafbefehl (geringfügiger Betrug); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Dezember 2017 (UH170338).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Statthalteramt Bezirk Zürich büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 21. November 2016 wegen geringfügigen Betrugs mit Fr. 500.-- und auferlegte ihm die Kosten von Fr. 430.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Das Statthalteramt teilte ihm am 29. März 2017 und 21. Juli 2017 mit, es gehe davon aus, dass die Einsprachefrist nicht eingehalten sei. Es räumte ihm Frist ein, um die Einsprache zurückzuziehen. Weil der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2017 an seiner Einsprache festhielt, überwies das Statthalteramt die Akten an das Bezirksgericht. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich trat am 3. Oktober 2017 auf die Einsprache nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls vom 21. November 2016 fest. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 ab.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung der obergerichtlichen Verfügung vom 14. Dezember 2017. Der Strafbefehl sei nicht an ihn, sondern an seine Rechtsanwältin geschickt worden. Diese habe ihm den Strafbefehl erst am 19. Dezember 2016 übermittelt. Am 21. Dezember 2016 habe er umgehend Einsprache erhoben. Wäre der Strafbefehl an ihn zugestellt worden, hätte er die Frist eingehalten. Durch den Fehler der Rechtsanwältin habe er die Frist nicht einhalten können. Dies sehe er als Mandatsverletzung an. Die Nichteinhaltung der Frist habe nicht er verschuldet.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür) qualifizierte Rügeanforderungen bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde führende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG )

3. Das Obergericht erwägt, der Beschwerdeführer habe Rechtsanwältin A.________ am 21. Januar 2016 eine (Prozess-) Vollmacht in der Strafsache "Betrug (Stadt Zürich) " erteilt. Die Vollmacht enthalte namentlich auch die Ermächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen und Urkunden. In der Folge sei der Strafbefehl an die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2016 zugestellt worden. Diese Zustellung müsse sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen, weshalb die Zustellung an ihn am besagten Datum als erfolgt gelte. Dass seine Rechtsanwältin den Strafbefehl erst am 19. Dezember 2016 an ihn weitergeleitet habe, ändere daran nichts. Die Zustellung an sie am 2. Dezember 2016 habe die 10-tägige Frist zur Erhebung der Einsprache ausgelöst. Die Einsprachefrist habe am 3. Dezember 2016 zu laufen begonnen und sei am 12. Dezember 2016 abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe erst mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 Einsprache erhoben. Er habe diese gleichentags auf die deutsche Post gebracht, welche sie am 23. Dezember 2016 der schweizerischen Post übergeben habe. Die Eingabe sei folglich verspätet. Das Statthalteramt sei mithin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten und habe die Rechtskraft des Strafbefehls zu Recht festgestellt.

4. Was an diesen Erwägungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte fristgerecht Einsprache erhoben, wenn der Strafbefehl an ihn persönlich zugestellt worden wäre, geht an der Sache vorbei. Er verkennt, dass der Strafbefehl in Anwendung von Art. 87 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 353 Abs. 3 StPO rechtsgültig nur an die von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin zugestellt werden konnte (vgl. Urteil 6B_837/2017 vom 21. März 2018). Dass er die Vollmacht widerrufen hätte, behauptet er selber nicht. Soweit er mit seinen weiteren Vorbringen eine Mandatsverletzung durch seine ehemalige Rechtsanwältin rügt und sinngemäss um Wiederherstellung der Frist ersucht, übersieht er, dass diese Fragen nicht Gegenstand des Verfahrens bilden und das Bundesgericht nicht erstinstanzlich über die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO entscheiden kann ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Immerhin kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen werden, aus welcher sich ergibt, dass eine Fehlleistung eines Anwalts grundsätzlich dem Mandaten zuzurechnen ist und in der Regel keine unverschuldete Säumnis darstellt, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigt ( BGE 143 I 284 E. 1; Urteil 6B_673/2015 vom 19. Oktober 2016 E. 2.2; vgl. aber für den Fall der notwendigen Verteidigung BGE 143 I 284 E. 2).

5. Mit der materiellen Seite der Angelegenheit hat sich das Obergericht nicht befasst. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit sich der Beschwerdeführer trotzdem dazu äussert, ist er mit seinen Ausführungen nicht zu hören.

6. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird daher gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill