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6B_669/2025 KI-generiert

6B_669/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 6B_669/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 2. August 2025 Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2025. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 62 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; 6B_669/2025 · Bundesgericht: Im Übrigen ist für die Kostenvorschusspflicht nach Art. 62 BGG nicht relevant, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus seinem Einschreiben vom 1. Oktober 2025 an das Bundesgericht ergibt - Strafanzeige wegen Missbrauchs von Kontrollschildern erhoben haben soll ("récépissé de dépôt de plainte","usurpation de plaque d'immatriculation").

Schlagwörter

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Willkür Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_669/2025

Urteil vom 16. Oktober 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit); Willkür; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Juli 2025 (SBE.2025.3).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 2. August 2025 Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2025.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3. Mit Verfügung vom 19. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 3. September 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen; die Verfügung konnte gemäss der postalischen Sendungsverfolgung zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 6. Oktober 2025 angesetzt; dies unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung wurde dem Bundesgericht mit dem handschriftlichen Vermerk "Refusé le 1/10/2025" bzw. mit dem offiziellen Kleber der Post "Pli refusé par le destinataire" retourniert. Mit der Annahmeverweigerung gilt die Nachfristverfügung als zugestellt. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Im Übrigen ist für die Kostenvorschusspflicht nach Art. 62 BGG nicht relevant, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus seinem Einschreiben vom 1. Oktober 2025 an das Bundesgericht ergibt - Strafanzeige wegen Missbrauchs von Kontrollschildern erhoben haben soll ("récépissé de dépôt de plainte","usurpation de plaque d'immatriculation").

4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden

(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill